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Dokument-ID: 859096

WEKA (ffa) | News | 16.08.2016

GmbH-Geschäftsführer: Weisungsgebunden mit Werkvertrag?

Die sachliche Weisungsgebundenheit der Geschäftsführerin an Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse erfüllt nicht die Erfordernisse des § 47 Abs 2 Satz 2 EStG. Dazu bedürfte es der persönlichen Weisungsgebundenheit.

Geschäftszahl

VwGH 21.04.2016, 2013/15/0202

Norm

§§ 25 Abs 1 Z 1 lit b, 47 Abs 2 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz: 

Die sachliche Weisungsgebundenheit der Geschäftsführerin an den Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse erfüllt nicht die Erfordernisse des § 47 Abs 2 Satz 2 EStG, die ein Dienstverhältnis begründen. Dazu bedürfte es der persönlichen Weisungsgebundenheit. Ein Werkvertrag, der die Geschäftsführung bloß an die Gesellschafterbeschlüsse bindet und in welchem ansonsten auf das Weisungsrecht verzichtet wird, begründet keine persönliche Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung.

VwGH: Die Vorschreibung eines Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag wird mittels Bescheid vom Finanzamt für Arbeitnehmer/innen, die zum/r Arbeitgeber/in in einem Dienstverhältnis stehen, vorgeschrieben. Die Beurteilung, ob ein solches besteht, erfolgt allein anhand des Anstellungsvertrags.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist gem § 47 Abs 2 EStG, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitskraft schuldet, also „in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.

Nach Rechtsprechung des VwGH ist diese Voraussetzung erst bei Vorliegen einer persönlichen Weisungsgebundenheit erfüllt. Die Bindung an den Gesellschaftsvertrag und an Gesellschafterbeschlüsse reicht für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses nicht aus.

Wird vertraglich auf das Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführerin verzichtet und kann dies auch nicht einseitig wieder geändert werden, liegt keine Weisungsgebundenheit vor. Eine solche vertragliche Vereinbarung ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass ein Weisungsberechtigter bloß faktisch auf die Erteilung von Weisungen verzichtet.

In casu war die Geschäftsführerin mittels Werkvertrag, in welchem auf das Weisungsrecht verzichtet wurde, für die klagende GmbH tätig. In der Zeit, für welche das Finanzamt der GmbH Dienstgeberbeiträge festgesetzt hatte, lag keine persönliche Weisungsgebundenheit der Geschäftsführerin gegenüber der GmbH vor. Der Bescheid zur Vorschreibung der Dienstgeberbeiträge war demnach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

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