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Michael Petritz | News | 15.11.2010

GrESt-Vermeidung durch Treuhandlösungen nicht mehr möglich?

Gastautor MMag. Petritz (KPMG Austria Gruppe) beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Frage, ob die Zahlung von Grunderwerbsteuer durch Treuhandlösungen vermieden werden kann. Er geht dabei auf die jüngste Entscheidung des UFS Innsbruck ein.

Bislang war es gängige Praxis, den Anfall von Grunderwerbsteuer durch Treuhandlösungen zu vermeiden. Dies war insbesondere im Konzern ein beliebtes Modell. Der Hintergrund dafür ist, dass in § 1 Abs 3 GrEStG vier verschiedene Konstellationen der GrESt-auslösenden Anteilsvereinigung angeführt sind: Soll heißen, auch wenn nicht das Grundstück selbst verkauft wurde, sondern die Anteile an der Kapitalgesellschaft, so wird dann GrESt ausgelöst, wenn durch ein Rechtsgeschäft entweder alle Anteile übertragen werden, oder – verkürzt dargestellt – alle Anteile in einer Hand (oder in einer USt-Organschaft) vereinigt werden. Dieser Anfall von GrESt konnte – nach gängiger Praxis – durch die Übertragung eines Zwerganteiles an einen Treuhänder vermieden werden, da das GrEStG nach hA formalrechtlich anknüpft.

UFS Innsbruck 25.06.2010, RV/0226-I/09

Nunmehr hat aber der UFS Innsbruck in einer viel beachteten Entscheidung entschieden, dass auch im Bereich des GrEStG der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO zur Anwendung kommt und als ein solcher Missbrauch – uU – auch die Einschaltung eines Treuhänders zur GrESt Vermeidung gesehen werden kann.

Der dem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt gestaltete sich folgendermaßen:
In einem ersten Schritt übertrug der Vater 25 % an einer Liegenschaft besitzenden Kapitalgesellschaft seinem Sohn. Zwei Jahre später übertrug der Vater dem Sohn weitere 74 % an der Kapitalgesellschaft. Mit selbigem Datum übertrug der Vater auch noch das verbleibende 1 % dem Sohn, jedoch nur wirtschaftlich, das zivilrechtliche Eigentum blieb beim Vater zurück, welcher diesen Anteil für den Sohn zukünftig treuhändig hielt.

Das Finanzamt erkannte darin einen grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang, ebenso der UFS (mit einer etwas anderen Begründung): Der UFS erkannte in den von den Steuerpflichtigen gesetzten Handlungen einen Missbrauch nach § 22 BAO, welcher durch eine Kette von Rechtshandlungen verursacht worden wäre. Darüber hinaus stelle diese Konstruktion einen ungewöhnlichen Weg zur Erreichung eines bestimmten Zieles dar, welches ausschließlich abgabenrechtlich motiviert wäre, und dessen Erfolg bei normaler und üblicher Gestaltung nicht oder anders verwirklicht worden wäre. Beachtliche außersteuerliche Gründe würden hingegen fehlen und der eingeschlagene Weg wäre ohne das Ziel der Steuerersparnis unverständlich.

Ob die Auffassung des UFS Innsbruck tatsächlich die richtige ist, wird erst der VwGH klären, die entsprechende Beschwerde wurde bereits unter der Zl 2010/16/0168 eingebracht. Bis zur endgültigen Klärung bewegt sich der Steuerpflichtige allerdings mit Treuhandlösungen auf unsicherem Boden.

Praktikertipp

Aus dem BMF wurde bereits signalisiert, dass die bisher gängige Praxis der Einschaltung eines Treuhänders nicht gezielt Gegenstand von Betriebsprüfungen sein wird. Vielmehr wird der dem Erkenntnis des UFS Innsbruck zu Grunde liegende Sachverhalt als ausgerissen betrachtet.
Ab dem Erkenntnisdatum ist jedoch der Steuerpflichtige gut beraten, vorläufig – bis zur Klärung durch den VwGH – von Treuhandlösungen die Hände zu lassen. Alternativen können die Einschaltung von GrESt-Blocker-Personengesellschaften (fallen nicht unter die Anteilsvereinigung des GrEStG) oder das Eingehen von Minderbeteiligungen (5 %) durch Konzerngesellschaften (wobei auch hier die USt-Organschaft zu beachten ist) darstellen.

Autor

MMag. Michael Petritz ist als Steuerberater bei der KPMG Austria Gruppe in Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Unternehmenssteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Estate Planning sowie Gebühren- und Verkehrsteuern. Weiters ist er Univ.-Lektor an der WU-Wien. Als Autor schreibt er für Gesellschaftsrecht Online sowie das Werk „Übertragung von Unternehmen“.

www.kpmg.at

(15.11.2010)