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WEKA (api) | News | 22.03.2016

Grenzen der Möglichkeit der Errichtung von Substiftungen

Bei der Errichtung einer Stiftung durch eine Stiftung muss beachtet werden, dass dies die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht behindert. Bei Anordnung der Errichtung durch den Stiftungsvorstand, bedarf es identischer Stiftungszwecke.

Geschäftszahl

OGH 21. Dezember 2015, 6 Ob 108/15y

Norm

§ 33 Abs 2 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Bei der Errichtung einer Stiftung durch eine Stiftung muss beachtet werden, dass dies die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht behindert. Sollte die Substiftung von einem Stifter der Hauptstiftung gegründet werden, können die Ziele der Stiftungen voneinander abweichen. Sollte jedoch der Stiftungsvorstand die Errichtung anordnen, bedarf es identischer Stiftungszwecke, da der Vorstand Änderungen nur unter Wahrung des Stiftungszwecks und zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen darf.

OGH: Die Möglichkeit eine Stiftung zu errichten ist auch für eine Privatstiftung gegeben, solange dies durch die Stiftungserklärung gerechtfertigt wird. Dieser Grundsatz wird sowohl durch das Privatstiftungsgesetz untermauert, das in § 3 auch juristische Personen als potentielle Stifter nennt, als auch durch das Einkommensteuergesetz, welches diverse steuerlichen Anrechnungsregeln auch für von Privatstiftungen errichte Substiftungen vorsieht.

Wichtig bei der Errichtung einer Substiftung ist laut Arnold (PSG³ § 3 Rz 60ff), die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten und darauf zu achten, dass der Stiftungszweck trotz allem erfüllt wird. Auch auf die Bestimmungen des PSG, die sich mit dem Schutz der Stiftungsgläubiger beschäftigen, ist ein Augenmerk zu legen. Sollte die Stiftungserklärung der „Mutterstiftung“ keine gegenteiligen Anordnungen enthalten, ist es möglich den Kreis der Stifter bei der Substiftung durch Dritte oder einzelne Stifter zu erweitern. Dadurch kann verhindert werden, dass durch den Tod des Stifters seine Gestaltungsrechte erlöschen.
Arnold ging auch auf die Frage ein, inwiefern der Stiftungszweck der Substiftung mit dem der „Mutterstiftung“ übereinstimmend sein muss. Dabei wird aber kein identischer Zweck benötigt, da ein änderungsbefugter Stifter der Hauptstiftung, der sich für die Errichtung der Substiftung verantwortlich zeigt, auch die Befugnis zur Änderung des Zweckes der Hauptstiftung innehat. 

Die Stiftung wird mit ihrer Errichtung eigenständig und das Vermögen eigentümerlos. Dem Stifter bleiben nur jene Einflussmöglichkeiten, die er sich in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Diese Gestaltungsrechte sind höchstpersönliche Rechte des Stifters. Eine Übertragung an Rechtsnachfolger ist nicht möglich. Dieser Grundsatz, der in § 3 Abs 3 PSG festgehalten ist, führt dazu, dass das Ausübungsrecht der Gestaltungsrechte mit dem Tod des Stifters auf jeden Fall erlischt. Es gibt somit keine Möglichkeit mehr, einen Vertreter mit der Durchführung zu betrauen. Die in der Literatur teilweise vorgeschlagene Änderungsbefugnis des Stiftungszwecks durch den Stiftungsvorstand, der dazu vom Stifter ermächtigt wurde, steht in einem Widerspruch zu der Höchstpersönlichkeit und Unübertragbarkeit der Gestaltungsrechte.

Das PSG sieht in § 33 Abs 2 PSG jedoch eine Ausnahme dieses Grundsatzes vor. Ist ein Stifter weggefallen oder werden sich die Stifter nicht einig oder wurde kein Änderungsrecht vorbehalten, gäbe es grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, die Stiftungserklärung zu ändern. Das Gesetz gesteht dem Stiftungsvorstand aber das Recht zu, Modifikationen vorzunehmen, solange der Stiftungszweck dabei gewahrt bleibt und diese zur Anpassung an geänderte Verhältnisse von Nöten ist. Sollte der Stiftungsvorstand dafür die Errichtung einer Substiftung für erforderlich halten, müssen der Stiftungszweck der Haupt- und Substiftung miteinander übereinstimmen, da der Vorstand an die Stiftungserklärung gebunden ist. Selbst wenn in diesem Fall ein änderungsbefugter Stifter vorhanden wäre, müssten die Zwecke kongruent sein, da sonst angenommen werden müsste, dass dieser Stifter den Vorstand zu einer Änderung des Stiftungszweckes ermächtigen könnte, was aber klar gegen die gesetzlichen Regelungen sprechen würde.

Aus diesen Gründen hat der OGH die Änderung der Stiftungserklärung dahingehend, dass auf Wunsch des Stifters oder nach dessen Ableben auf Wunsch seiner Töchter das Stiftungsvermögen (auch zur Gänze) auf eine andere von der Privatstiftung gemeinsam mit dem Stifter oder dessen Töchtern errichtete Stiftung durch Widmung zu übertragen sei durch den Stifter in diesem Fall als zu weit gefasst erachtet. Diese Änderung hätte dazu geführt, dass die Gestaltungsrechte des Stifters auch nach seinem Tode noch weiter durchführbar gewesen wären und die Grenzen des Änderungsrechtes des Stiftungsvorstandes gem § 33 Abs 2 PSG ausgeweitet worden wären.

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