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WEKA (red) | News | 12.12.2017

Gründung einer GmbH ohne Notar: VGGV kundgemacht

Ab 1. Jänner 2018 können Einpersonen-GmbH auch ohne Notar gegründet werden. Die konkrete Vorgehensweise hat der BMJ in der neuen "Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung" festgelegt.

Bereits im März 2017 wurde im Deregulierungsgesetz 2017 beschlossen, dass die Gründung von Einzelunternehmen und Gesellschaften mit beschränkter Haftung einfacher und unbürokratischer werden soll. Im neuen § 9a GmbHG, in Kraft ab 1. Jänner 2018, wurde daher ein vereinfachtes Gründungsverfahren für GmbH vorgesehen,

  • die nur durch eine Person errichtet werden,
  • deren einziger Gesellschafter eine natürliche Person und zugleich Geschäftsführer ist und
  • bei deren Gründung ein Kreditinstitut die in § 9a Abs 6 und 7 GmbHG genannten Leistungen erbringt (insbesondere Identitätsfeststellung des zukünftigen Gesellschafter-Geschäftsführers anlässlich der Kontoeröffnung zur Bareinzahlung der Stammeinlage und Übermittlung der Musterzeichnung an das Firmenbuchgericht via ERV).

Nähere Informationen finden Sie im ausführlichen Beitrag von Dr. Stefan Schermaier und Mag. Florian Schönberg: Vereinfachte GmbH-Gründung ab 1.1.2018

Vereinfachtes Gründungsverfahren nach der VGGV

Konkretisiert wurden die Festlegungen des § 9a GmbHG nun in der VGGV – Vereinfachte GmbH-Gründungsverordnung, BGBl II Nr 363/2017.

Errichtungserklärung und Firmenbuchanmeldung

In dieser Verordnung legt der BMJ das Unternehmensserviceportal (USP) als elektronisches Medium für die Erstellung der Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft und die Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch fest. Die Identifizierung und die Authentifizierung des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers erfolgen über die Funktion „Bürgerkarte“ gem § 4 E-GovG.

Im USP wird ein Formular zur Verfügung gestellt, in dem die erforderlichen Daten einschließlich IBAN des Kontos für die Einzahlung der Stammeinlagen eingegeben werden können. Name und Geburtsdatum des Gesellschafter-Geschäftsführers werden aus der Funktion „Bürgerkarte“ übernommen.

Anhand der eingegebenen und übernommenen Daten werden automationsunterstützt die Errichtungserklärung und die Anmeldung zum Firmenbuch erstellt, wobei vor Signatur und Absendung dieser Unterlagen die Möglichkeit zur Durchsicht und Korrektur besteht. Die Übermittlung der Errichtungserklärung, der Anmeldung zum Firmenbuch und gegebenenfalls der elektronischen Erklärung über die Neugründung (§ 4 Abs 4 NeuFöG) an die Justiz erfolgt im elektronischen Rechtsverkehr der Justiz (ERV).

Übermittlung der Unterlagen durch Kreditinstitute

Auch die Übermittlung der Bankbestätigung, der Ausweiskopie und der Musterzeichnung durch das Kreditinstitut erfolgt über ERV. Die Unterlagen sind als drei getrennte PDF-Anhänge zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.

Von der erfolgten Eintragung der GmbH im Firmenbuch ist das Kreditinstitut unter Anführung der IBAN automationsunterstützt im ERV-Rückverkehr zu verständigen.

Gerichtsgebühren

Bei der Anmeldung zum Firmenbuch ist ein vom Konto für die Einzahlung der Stammeinlagen verschiedenes Konto anzugeben, von dem die Eingabengebühr eingezogen wird. Mit Einverständnis des Antragstellers (§ 4 Abs 3 GGG) können von diesem Konto auch die Eintragungsgebühren eingezogen werden. Wird eine Befreiung von den Gerichtsgebühren gemäß § 1 Z 3 NeuFöG in Anspruch genommen, so ist dies bei der Anmeldung zu erklären. Wird die Erklärung über die Neugründung elektronisch vorgenommen (§ 4 Abs 4 NeuFöG), so ist sie der Anmeldung im USP anzuschließen; andernfalls ist der amtliche Vordruck (§ 4 Abs 1 NeuFöG) binnen 14 Tagen nachzureichen.

Verbesserungsverfahren

Hat das Gericht einen Auftrag zur Verbesserung eines Mangels (§ 17 Firmenbuchgesetz) erteilt und betrifft der Mangel die Errichtungserklärung, die Anmeldung zum Firmenbuch oder die elektronische Neugründungserklärung, so hat die Verbesserung dadurch zu erfolgen, dass der Antragsteller die verbesserte(n) Unterlage(n) beim zuständigen Gericht unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich über das USP einbringt.

Betrifft der Mangel die Bankbestätigung, die Ausweiskopie oder die Musterzeichnung, so hat der Antragsteller darauf hinzuwirken, dass das Kreditinstitut die verbesserte(n) Unterlage(n) dem zuständigen Gericht fristgerecht und unter Anführung der Fr-Zahl neuerlich im ERV übermittelt.

Wenn das Gericht dies im Verbesserungsauftrag ausdrücklich anordnet, kann die Verbesserung auch auf andere Weise erfolgen.

Außerkrafttreten

§ 9a GmbHG tritt mit 31.12.2020 wieder außer Kraft.