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Dokument-ID: 270383

WEKA (bli) | News | 10.11.2010

Grunderwerbsteuer bei Einbringungen

Gemäß § 22 Abs 4 ist bei Einbringungen die Grunderwerbsteuer vom 2fachen des Einheitswertes zu berechnen, wenn diese einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG 1987 darstellt.

Geschäftszahl

VwGH 08.09.2010, 2009/16/0017

Norm

§§ 1, 8 Abs 1, 6 Abs 1 lit a Satz 2 GrEstG 1987; § 22 Abs 4 UmgrStG

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Einbringungsvertrag ist ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987. Gemäß § 22 Abs 4 ist bei Einbringungen gemäß § 12 UmgrStG die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen, wenn diese einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG 1987 darstellt.

VwGH: §1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 nennt unter anderem einen Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, als Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Ein Einbringungsvertrag ist ein solcher Erwerbsvorgang. Gemäß 22 Abs 4 UmgrStG ist bei Einbringungen gemäß § 12 UmgrStG, wenn sie einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG 1987 verwirklichen, die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Diese Bestimmung stellt für die Berechnung der Grunderwerbsteuer eine lex specialis dar.

Die zitierte Bestimmung besagt aber nur etwas über die Höhe der Bemessungsgrundlage, nichts jedoch über die Entstehung der Steuerschuld. Gemäß 8 Abs 1 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Gemäß 6 Abs 1 lit a Satz 2 GrEStG 1987 ist der Einheitswert maßgeblich der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorangegangenen Feststellungszeitpunkt festgesetzt ist.

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