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WEKA (red) | News | 27.03.2014

Grunderwerbsteuer neu: Vereinigung aller Gesellschaftsanteile bleibt begünstigt

Am 25. März 2014 schickte das Finanzministerium einen Entwurf für den abgabenrechtlichen Teil des Budgetbegleitgesetzes 2014 in Begutachtung, welcher unter anderem die Reparatur des 2012 vom VfGH aufgehobenen § 6 Grunderwerbsteuergesetz enthält.

2012 hob der Verfassungsgerichtshof § 6 Grunderwerbsteuergesetz idF BGBl I Nr 142/2000 auf, welcher für die Berechnung der Grunderwerbsteuer unter anderem bei Vereinigung aller Anteile an einer Gesellschaft den dreifachen Einheitswert als Bemessungsgrundlage vorsah. Die Reparaturfrist, welche der VfGH dem Gesetzgeber zugestand, läuft am 31. Mai 2014 aus.

Die im Ministerialentwurf enthaltene Neuregelung sieht weiterhin den dreifachen Einheitswert eines Grundstücks, maximal jedoch 30 % seines gemeinen Wertes, als Berechnungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer vor, wenn die Steuer im Zuge der Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand oder bei Übergang aller Gesellschaftsanteile anfällt. Ebenfalls begünstigt werden sollen Liegenschaftsübertragungen und Erbvorgänge innerhalb der Familie. Der Entwurf differenziert nun allerdings nicht mehr danach, ob der Erwerb „entgeltlich“ oder „unentgeltlich“ erfolgte, was dem Einwand des VfGH gegen den bestehenden § 6 Grunderwerbsteuergesetz aus Sicht der Autoren des Entwurfes Rechnung trägt. Die Neuregelung übernehme zudem die schon in Geltung stehende Regelung des § 26a GGG, was aus Sicht der Verwaltungsökonomie sinnvoll sei und einfacher für selbstberechnende Parteienvertreter ist, als unterschiedliche Regelungssysteme für Gerichtsgebühren und Grunderwerbsteuer es wären.

2012 hatte der Verfassungsgerichtshof nicht generell gegen eine Heranziehung der Einheitswerte zur Steuerberechnung argumentiert. Vielmehr führte er aus, dass die seit 1973 für Grund- und betriebliches Vermögen, welches nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist, nicht erfolgte Anpassung der Einheitswerte an den Marktwert von Grundstücken im Ergebnis zu einer sachlichen Ungleichbehandlung von Übertragungsvorgängen mit und solchen ohne Gegenleistung geführt hätte. Zudem hätten sich die tatsächlichen Grundstückswerte regional unterschiedlich entwickelt, und würde diese unterschiedliche Entwicklung auch in den nächsten Jahren fortschreiten. Dem Gesetzgeber sei sohin verwehrt, ein Bewertungsverfahren beizubehalten, welches zu realitätsfernen und daher willkürlichen Bemessungsgrundlagen führe. Eine Neuordnung der Grundstücksbewertung könne aber sachlich begründete Befreiungen vorsehen.

Die Einheitswerte für Grundvermögen und betriebliches Vermögen sollen nicht neu festgestellt werden, lediglich die zuletzt 2001 neu festgesetzten Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke werden 2014 mit steuerlicher Wirkung ab 1. Jänner 2015 neu festgestellt.

Ohne Neuregelung wäre für nach dem 31. Mai 2014 verwirklichte Erwerbsvorgänge, für welche keine Gegenleistung als Bewertungsgrundlage für die Besteuerung herangezogen werden kann (Schenkung, Erbfall), der Verkehrswert des jeweiligen Grundstückes als Bemessungsgrundlage herangezogen worden, was einerseits eine höhere Steuerlast, andererseits jedenfalls Sachverständigenkosten bedeutet hätte.

Die Begutachtungsfrist endet am 4. April 2014.

Quellen: