Dokument-ID: 972129

WEKA (ffa) | News | 18.12.2017

Gutgläubig bezogene Gewinnanteile einer GmbH

Gutgläubig bezogene Gewinnanteile einer GmbH müssen vom Gesellschafter nicht zurückbezahlt werden. Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind aber unzulässig und können nicht gutgläubig entnommen werden.

Geschäftszahl

OGH 29. August 2017, 6 Ob 84/17x

Norm

§§ 35 Abs 1 Z 1, 82 f GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Gutgläubig bezogene Gewinnanteile einer GmbH müssen vom Gesellschafter nicht zurückbezahlt werden. Vorauszahlungen auf künftige Gewinnansprüche sind allerdings unzulässig und können mangels Bestehen eines Gewinnverwendungsbeschlusses nicht gutgläubig entnommen werden. Der Anspruch auf Rückzahlung bestand im Anlassfall zu Recht.

OGH: § 83 Abs 1 letzter Satz normiert:

„Was ein Gesellschafter in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen hat, kann er jedoch in keinem Falle zurückzuzahlen verhalten werden.“.

Voraussetzung für dessen Anwendung ist, dass der Gesellschafter die Gewinnanteile in gutem Glauben auf die ordnungsgemäße Ermittlung des Bilanzgewinns, die Rechtmäßigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses und das Nichtbestehen eines Auszahlungshindernisses entnommen hat.

Liegt überhaupt kein Gewinnverwendungsbeschluss vor, können die Gewinnanteile nicht gutgläubig bezogen werden. Vielmehr ist herrschende Meinung, dass die Ausschüttung des Gewinns einer GmbH vor Feststellung des Jahresabschlusses und dem damit verbundenen Gewinnverteilungsbeschluss unzulässig ist.

Im Anlassfall lag für das Jahr 2008/2009 ein Gewinnverteilungsbeschluss in Form eines Notariatsaktes vor. Die Gewinnausschüttung dieses Jahres ist gutgläubig erfolgt und der Anspruch auf Rückzahlung kann nicht bestehen. Die übrigen Gewinnausschüttungen waren jedoch nicht durch einen Gewinnverteilungsbeschluss gedeckt – der Anspruch ihrer Zurückzahlung wurde von den Vorinstanzen somit zu Recht bejaht.

Der Kläger wendete ein, dass eine unzulässige Aufrechnung gegen seine Ansprüche erfolgte. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche aus der verbotenen Rückgewähr von Einlagen ist nach der Wertung des § 63 Abs 3 GmbHG nicht zulässig. Die Regelung steht jedoch einer Aufrechnung durch die Gesellschaft nicht entgegen, welche Einschränkung des Aufrechnungsverbots auch bei analoger Anwendung dieser Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung zu gelten hat. Die hier erfolgte außergerichtliche Aufrechnung wäre demnach auch dann zulässig, wenn die Zahlung als Einlagengebühr anzusehen wäre, da der Zweck der Gewinnausschüttung die „Glattstellung“ der Verrechnungskonten des Beklagten war.

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