Dokument-ID: 511601

WEKA (fsc) | News | 07.01.2013

Haftung der Geschäftsführer für die Abfuhr einbehaltener Abgaben

Geschäftsführer haften für nicht eingebrachte SV-Beiträge. Erlangt ein Geschäftsführer Kenntnis von Missständen im Arbeitsbereich eines anderen, muss er einschreiten, eine initiative Überwachungspflicht besteht jedoch nicht.

Geschäftszahl

VwGH vom 23.05.2010, 2010/08/0193

Norm

§ 67 ASVG; § 111 ASVG; § 114 ASVG

Leitsatz

Quintessenz:

Geschäftsführer einer juristischen Person oder Personengesellschaft haften nach § 67 ASVG für die in Folge schuldhafter Verletzung nicht eingebrachten Beiträge. Erlangt ein Geschäftsführer Kenntnis oder Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführers Missstände auftreten, so muss er einschreiten um nicht ersatzpflichtig zu werden. Eine initiative Überwachungspflicht besteht jedoch im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander nicht, vielmehr bedarf es eines konkreten Anlassfalles.

VwGH: Die zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengesellschaft berufenen Personen haften gemäß § 67 Absatz 10 ASVG im Rahmen ihrer Vertretungsmacht für die zu entrichtenden Beiträge insoweit, als diese infolge schuldhafter Verletzung nicht eingebracht werden können.

Dabei gehört nach der Rechtsprechung VwGH 98/08/0191 nicht zusätzlich die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Die Pflicht nach § 67 Abs 10 ASVG umfasst im Wesentlichen Melde- und Auskunftspflichten sowie die Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge. Ist ein Verstoß dagegen kausal für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit und verschuldet, führt dies zur Haftung.

Erlangt ein Geschäftsführer Kenntnis oder Verdacht, dass im Arbeitsbereich eines anderen Geschäftsführer Missstände auftreten, so muss er einschreiten um nicht ersatzpflichtig zu werden, insbesondere bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte und trotzdem unterlassener Abhilfe Dabei ist auch die vorwerfbare Unkenntnis von Pflichtverstößen des anderen Geschäftsführers haftungsbegründend.

Eine initiative Überwachungspflicht besteht jedoch im Verhältnis von Geschäftsführern zueinander nicht.

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