© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 631121

Iman Torabia | News | 11.11.2013

Haftung eines Gesellschafters einer Personengesellschaft und Sanierungsplan

Ein Ausgleich über eine PersonenG steht einer Haftung für SV-Beiträge eines persönlich haftenden Gesellschafters, der die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes trägt oder dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt, nach § 67 Abs 3 ASVG nicht entgegen.

Geschäftszahl

VwGH 19.12.2012; 2011/08/0022

Norm

§164 Abs 2 KO (IO), § 128 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Ein Ausgleich (Sanierungsplan) über eine Personengesellschaft Gesellschaft als Primärschuldnerin steht einer Haftung für Sozialversicherungsbeiträge eines persönlich haftenden Gesellschafters, der die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes trägt oder dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt, nach § 67 Abs 3 ASVG nicht entgegen.

VwGH: Die Bestimmung des § 164 Abs 2 KO (seit 1. Juli 2010: IO) sieht vor, dass die Rechtswirkungen des Ausgleichs (Sanierungsplans) einem jeden unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustattenkommt. Dies allerdings nur dann, wenn der Ausgleich (Sanierungsplan) nichts anderes vorsieht.

Für den Fall, dass einem anderen als dem Dienstgeber die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes (der Verwaltung, des Haushaltes, der Tätigkeit) trägt oder der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt, haften beide zur ungeteilten Hand für die fällig gewordenen Beiträge (§ 67 Abs 3 ASVG).

Durch § 164 Abs 2 KO (IO) wird die Haftung des Gesellschafters einer eingetragenen Personengesellschaft durch Erfüllung des Ausgleichs (Sanierungsplans) der Gesellschaft überhaupt aufgehoben.

Die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) kommen, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, einem jeden Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Somit kann zunächst der von einem Insolvenzverfahren über sein Privatvermögen nicht betroffene unbeschränkt haftende Gesellschafter die Rechtswirkungen des Gesellschaftsausgleichs (Sanierungsplans) für sich in Anspruch nehmen.

Für den Fall, dass die Forderung des Gesellschaftsgläubigers durch rechtzeitige Erfüllung der Ausgleichsverbindlichkeit (des Sanierungsplans) getilgt wird, bleibt dem Gesellschaftsgläubiger keine Möglichkeit, auf § 128 UGB zurückzugreifen und für seinen Forderungsausfall den Gesellschafter heranzuziehen.

§ 164 Abs 2 KO (IO) erstreckt die Bereinigungswirkung des Ausgleichs (Sanierungsplans) nur auf die Haftung des lediglich auf die Funktion als Gesellschafter abstellenden § 128 UGB.

Von der Haftung nach § 128 UGB ist jedoch die Haftung nach § 67 Abs 3 ASVG zu unterscheiden. Nach den beiden Haftungstatbeständen des § 67 Abs 3 ASVG haftet zum einen derjenige „Nichtdienstgeber", dem die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes vorwiegend zufällt. Hierdurch soll insbesondere ein Durchgriff durch „Strohmänner“ ermöglicht werden, die zwar formell aus eigenem Recht über das betriebene Unternehmen disponieren, denen aber der wirtschaftliche Vorteil daraus ebenso wenig wie der wirtschaftliche Nachteil endgültig zufällt. Zum anderen haftet jener, dem der erzielte Gewinn vorwiegend zufällt. Dieser Haftungstatbestand des § 67 Abs 3 ASVG stellt hingegen darauf ab, dass der erzielte Gewinn dem „Nichtdienstgeber“ vorwiegend zufällt, und knüpft daran dessen Mithaftung für die fällig gewordenen Beiträge. Unter dem Gewinn sind dabei die Überschüsse der Erträge über die Aufwendungen zu verstehen, bei einem Gewerbebetrieb der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bzw der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn, jeweils bezogen auf den Haftungszeitraum. Es haftet nur jener Nichtdienstgeber mit, dem in der Haftungsperiode vorwiegend die Gewinne zugefallen sein müssen.

Für die Erfüllung des besonderen Tatbestandsmerkmales des „überwiegenden Zufallens des Gewinns“ als Tatbestandsvoraussetzung der Haftung nach § 67 Abs 3 ASVG (die zu der nach § 128 UGB bestehenden, gerichtlich geltend zu machenden Haftung hinzutritt, diese also nicht etwa zu Lasten der Gebietskrankenkasse einschränkt), reicht es aber nicht aus, dass der dem betreffenden Gesellschafter zukommende Gewinn aufgrund gesellschaftsrechtlicher Regeln seinem Kapitalkonto gutgebracht wurde.

§ 67 Abs 3 ASVG zielt darauf ab, denjenigen in eine (vereinfacht mit Bescheid geltend zu machende) besondere sozialversicherungsrechtliche Haftung zu nehmen, der der Gesellschaft als Beitragsschuldner (wenngleich dies aufgrund des Gesellschaftsvertrages berechtigterweise geschehen wäre) im Wege der Verteilung des erzielten Gewinns (durch Buchung auf ein Privatkonto oder auf andere Weise) Mittel entnommen hat, während im selben Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge unberichtigt geblieben sind. Wesentlich ist, dass bei der Gesellschaft durch das „Zufallen des Gewinns“ an einen Gesellschafter auch eine Vermögensverminderung eingetreten ist.

Für den Fall, dass der Gewinn hingegen überwiegend auf dem Kapitalkonto des Gesellschafters belassen wurde, stand er der Gesellschaft und in weiterer Folge ihrer Konkursmasse ohnehin zur Verfügung, sodass insoweit eine abweichende Vermögenszuordnung nicht vorgenommen wurde.

Bei der Haftung nach § 67 Abs 3 ASVG handelt es sich um eine solche, die nicht allein aufgrund der Stellung als unbeschränkt haftender Gesellschafter eintritt. Sie setzt vielmehr voraus, dass entweder (ausnahmsweise) die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend dem einzelnen Gesellschafter und nicht der Gesellschaft zufällt. Den nach § 67 Abs 3 ASVG Haftungspflichtigen kommt daher auch nicht die allein für die Haftung aufgrund der Gesellschafterstellung geltende Bereinigungswirkung des Ausgleiches (Sanierungsplans) der Primärschuldnerin zugute.

Der Inanspruchnahme eines Gesellschafters aufgrund der ihn nach § 67 Abs 3 ASVG treffenden Haftung steht die Annahme und Erfüllung eines Ausgleichs nicht entgegen. Durch den Ausgleich ist nicht die Befreiung von der Verbindlichkeit eingetreten.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur.