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WEKA (red) | News | 31.07.2017

Haftungsfalle Geschäftsführertätigkeit: Grundsätze der Geschäftsführerhaftung

Als GmbH-Geschäftsführer schulden Sie der Gesellschaft gegenüber die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. Was genau bedeutet das für Sie als Geschäftsführer?

Grundsatz: Sorgfalt des ordentlichen Geschäftsmannes

Geschäftsführer einer GmbH schulden der Gesellschaft die „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“. Als ordentlicher Geschäftsmann verhält sich, wer „sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln“ (§ 25 Abs 1a GmbHG).

Eine Haftung der Gesellschaft gegenüber vermeiden Sie, wenn Sie folgende Hauptpflichten eines GmbH-Geschäftsführers ordnungsgemäß erfüllen:

  • Sie sorgen für eine sorgfältige Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses.
  • Sie erledigen die notwendigen Anmeldungen in Einreichungen zum Firmenbuch zeitgerecht und in vollem Umfang.
  • Sie erfüllen die Offenlegungspflichten nach §§ 277 ff UGB.
  • Sie berufen unverzüglich eine Generalversammlung ein bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals oder wenn die Eigenmittelquote (§ 23 URG) weniger als acht vom Hundert und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre beträgt.
  • Sie beantragen bei Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Ressortverteilung als Ausweg?

Auch bei einer getroffenen Ressortverteilung besteht für alle Geschäftsführer eine Überwachungsverpflichtung in jenen Geschäftsführungsbereichen, in denen eine zwingende Gesamtverantwortung besteht. Ein Geschäftsführer kann sich in der Regel nicht darauf berufen, dass ein Mitgeschäftsführer für ein Fehlverhalten verantwortlich gewesen wäre, um einer Haftung zu entgehen.

Achtung: Fehlverhalten von Mitarbeitern führt nicht zu deren Mitverschulden

Anfang 2017 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass ein Geschäftsführer sich auch nicht auf ein Mitverschulden von Mitarbeitern berufen kann, um den Anspruch gegen ihn zu mindern.

Im vorliegenden Fall wurden Liegenschaften durch einen Geschäftsführer deutlich unter Wert verkauft, der Gesellschaft entstand also ein Schaden. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass ein Mitarbeiter die Verträge vorbereitet hätte und diesen daher ein Mitverschulden treffen würde. Der Oberste Gerichtshof sah das anders: Den Geschäftsführer trifft hier eine Eigenhaftung, insbesondere wenn er Überwachungspflichten verletzt hat. Er haftet als Nebentäter mit dem fahrlässig schädigenden Mitarbeiter der Gesellschaft gegenüber solidarisch, wenn sich die Anteile nicht bestimmen lassen. (OGH 30.01.2017 6 Ob 84/16w)