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Dokument-ID: 610553

Iman Torabia | News | 14.08.2013

Individuelle Befähigung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers

Neben einem Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 stehen dem Geschäftsführer auch andere Möglichkeiten offen, den Nachweis der Befähigung nach § 16 Abs 1 2. Satz GewO zu erbringen.

Geschäftszahl

VwGH 09.04.2013, 2010/04/0089

Norm

§§ 18, 19 39, 95, 373 f GewO

Leitsatz

Quintessenz:

Neben einem Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 stehen dem Geschäftsführer auch andere Möglichkeiten offen, den Nachweis der Befähigung nach § 16 Abs 1 2. Satz GewO zu erbringen. § 373c Abs 1 GewO stellt dabei auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit, nicht etwa auf Universitätsdiplome ab.

VwGH: Die Bestellung eines Geschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes ist gemäß § 95 Abs 2 GewO 1994 (u.a.) bei den in § 95 Abs 1 GewO 1994 angeführten Gewerben genehmigungspflichtig. Auf Ansuchen des Gewerbeinhabers ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die in § 39 Abs 2 GewO 1994 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach muss der Geschäftsführer (u.a.) den für die Ausübung des Gewerbes vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen entsprechen. Zu diesen persönlichen Voraussetzungen zählt (u.a.) im Fall eines reglementierten Gewerbes auch der Nachweis der Befähigung. Dies ergibt sich aus § 16 Abs 1 zweiter Satz GewO 1994.

Auch von einem Geschäftsführer wird der Nachweis der Befähigung in der Regel durch den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO 1994 erbracht. Ihm stehen ebenso die sonstigen rechtlichen Möglichkeiten der Erbringung des Befähigungsnachweises offen, so etwa die Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994, eine Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994.

Nach der Bestimmung des § 18 Abs 1 erster Satz GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) für jedes reglementierte Gewerbe durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Als Beleg im Sinne kommt ein Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter in Betracht.

Für den Fall, dass der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann, hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung hat die Beurteilung, ob durch die (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß § 19 GewO 1994 belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.

Auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) gemäß § 373c Abs 1 GewO 1994 die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß § 373c Abs 2 GewO 1994 entsprechen und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen.

Sollte die in der Verordnung gemäß § 373c Abs 2 GewO 1994 - somit der EU/EWR-Anerkennungsverordnung - festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt werden, kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR gemäß § 373c Abs 5 GewO 1994 das Verfahren gemäß § 373d GewO 1994 in Anspruch nehmen.

Zu beachten ist, dass soweit § 373c GewO 1994 anzuwenden ist, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (jetzt: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend) gemäß § 373d Abs 1 GewO 1994 auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR unter Bedachtnahme auf das Qualifikationsniveau des jeweiligen Gewerbes oder der jeweiligen Tätigkeit des Gewerbes die vom Antragsteller erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation (Abs 2) mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes oder der betreffenden Tätigkeit des Gewerbes nach der Richtlinie 2005/36/EG gleichzuhalten hat, wenn die vom Anerkennungswerber erworbene und nachgewiesene Berufsqualifikation dem Befähigungsnachweis äquivalent ist und keine Ausschlussgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen.

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