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Dokument-ID: 672660

WEKA (mpe) | News | 17.06.2014

Insolvenzentgelt für AG-Vorstand

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, welchem die Ausübung der Unternehmerfunktion innerhalb einer AG zukommt, ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.

Geschäftszahl

OGH 24.03.2014, 8 ObS 3/14w

Norm

 §1 Abs 1 IESG

Leitsatz

Quintessenz:

Freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG haben Anspruch auf Insolvenzgeld. Nicht von der Zweckbestimmung der IESG-Sicherung umfasst sind typische unternehmerische Tätigkeiten sowie die besonderen Unternehmer-(Arbeitgeber-)Funktionen von Vorstandsmitgliedern einer AG. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft, welchem die Ausübung der Unternehmerfunktion innerhalb einer AG zukommt, ist zwar allenfalls freier Dienstnehmer, er gehört aber nicht zum Kreis der nach § 1 Abs 1 IESG geschützten Personen.

OGH: Von der Regelung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sind nach § 1 Abs 1 IESG Arbeitnehmer, freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG sowie Heimarbeiter und ihre Hinterbliebenen sowie ihre Rechtsnachfolger von Todes wegen, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis (freien Dienstverhältnis, Auftragsverhältnis) stehen oder gestanden sind, umfasst. Dabei ist der Arbeitnehmerbegriff als ident mit jenem des Arbeitsvertragsrechts des ABGB anzusehen (8 ObS 27/07i).

Ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft ist mangels persönlicher Abhängigkeit keinesfalls Arbeitnehmer, sondern allenfalls nur freier Dienstnehmer (8 ObS 27/07i).
 
 Für einen freien Dienstnehmer ist im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG die Verpflichtung zur regelmäßig wiederkehrenden, persönlichen Erbringung von Dienstleistungen aufgrund eines freien Dienstvertrags (ohne persönliche Abhängigkeit, aber im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit) gegenüber einem Dienstgeber ohne (wesentliche) eigene Betriebsmittel charakteristisch.
 Die Abgrenzung des freien Dienstvertrags von anderen Vertragstypen, wie etwa auch von einem Werkvertrag kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgen (8 Obs 13/12p).

Für die Abgrenzung zwischen einem freien Dienstnehmer und einem Unternehmer ist auf die wirtschaftliche Bestimmungsbefugnis abzustellen (8 ObS 8/13d). Kommt dem Geschäftsführer ein erheblicher, selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zu, ist er weder Arbeitnehmer noch freier Dienstnehmer im arbeitsrechtlichen Sinn. Als wesentlicher Aspekt für die Arbeitgeberstellung spricht die Übernahme des unternehmerischen Risikos.

Der Zweck der IESG-Sicherung ist der Schutz vor dem gänzlichen bzw teilweisen Verlust der Entgeltansprüche von Arbeitnehmer und freien Dienstnehmern iSd § 4 Abs 4 ASVG (8 ObS 12/12s). Das schließt jene aus, die eine Position innehaben, welche rechtlich oder faktisch die Unternehmer-(Arbeitgeber-)funktion gegenüber den „normalen“ Arbeitnehmern eines Unternehmens verkörpert.

Die Frage der Einbeziehung von Vorständen einer Aktiengesellschaft in den Schutzbereich des IESG ist somit mit dem Kriterium der Ausübung der Unternehmerfunktion zu beantworten.

§ 70 Abs 1 AktG weist dem Vorstand die Befugnis und die Pflicht zur Leitung der Aktiengesellschaft und damit zur Vornahme aller Leitungsmaßnahmen zu, er übt also die Unternehmerfunktion umfassend aus und ist im Ergebnis nicht vom Schutzbereich des IESG umfasst.

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