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WEKA (wed) | News | 24.09.2014

Ist der Verschmelzungsvertrag notariatsaktspflichtig?

Der Verschmelzungsvertrag bedarf laut § 222 AktG einer notariellen Beurkundung, wobei dieser Terminus im Sinne einer Notariatsaktspflicht zu verstehen ist. Die Übereinstimmung von Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschluss ist sicherzustellen.

Geschäftszahl

OGH 20.02.2014, 6 Ob 21/14b

Norm

§ 222 AktG

Leitsatz

Quintessenz:

Der Verschmelzungsvertrag bedarf laut § 222 AktG einer notariellen Beurkundung, wobei dieser Terminus im Sinne einer Notariatsaktspflicht zu verstehen ist. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck besagter Norm, wonach die Übereinstimmung von Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschluss sicherzustellen ist und darüber hinaus den Beteiligten die Tragweite der Entscheidung vor Augen geführt werden muss.

OGH: Die Errichtung eines Notariatsaktes ist Wirksamkeitsvoraussetzung des Verschmelzungsvertrags. Vorstände, die an der Verschmelzung einer Gesellschaft beteiligt sind, müssen im Zuge der Vorbereitung dieser Verschmelzung einen Verschmelzungsvertrag abschließen oder einen schriftlichen Entwurf aufstellen. Ein solcher Vertrag hat den Verschmelzungsstichtag zu nennen und muss darüber hinaus eine Schlussbilanz beinhalten.

Der OGH wies darauf hin, dass der Verschmelzungsvertrag gem § 222 AktG einer notariellen Beurkundung bedürfe. Sich auf die herrschende Auffassung beziehend unterstrich der OGH weiters, dass in diesem Zusammenhang unter dem auf das Aktiengesetz 1937 zurückgehenden Terminus der notariellen Beurkundung die Notariatsaktspflicht zu verstehen sei. Dieses Verständnis ergebe sich laut OGH aus dem Zweck des § 222 AktG, wonach die Übereinstimmung von Verschmelzungsvertrag und Verschmelzungsbeschluss sicherzustellen sei und darüber hinaus den Beteiligten die Tragweiter der Entscheidung vor Augen geführt werden müsse.

Fernerhin wies der OGH darauf hin, dass es hingegen laut einer Mindermeinung beim Abschluss eines Verschmelzungsvertrags keines Notariatsaktes bedürfe, sondern lediglich eine notarielle Beurkundung von Nöten sei. Jedoch habe der Gesetzgeber laut OGH in den Materialien zu § 5 Abs 5 EU-VerschG klargestellt, dass § 222 AktG einen Notariatsakt meine. Zur Vermeidung von Missverständnissen müsse nach den Materialien laut OGH die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung ausdrücklich angeordnet werden. In diesem Zusammenhang jedoch sei die die Pflicht zur notariellen Beurkundung wie in § 222 AktG als Pflicht zur Errichtung eines Notariatsaktes zu verstehen.

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