Dokument-ID: 1012981

WEKA (api) | News | 22.11.2018

Ist eine uneinheitliche Stimmrechtsausübung bei einer treuhändigen Innehabung eines Teils des Geschäftsanteils möglich?

Bei Abstimmung ist ein ungeteilter Geschäftsanteil mit einem ungeteilten und unteilbaren Stimmrecht verbunden. Nach Teilen der Lehre ist bei bloß treuhändiger Innehabung vom Teil des Geschäftsanteils eine uneinheitliche Stimmrechtsausübung zulässig.

Geschäftszahl

OGH 31. August 2018, 6 Ob 154/18t

Norm

§ 119 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Bei einer Abstimmung ist ein ungeteilter Geschäftsanteil mit einem ungeteilten und unteilbaren Stimmrecht verbunden. Dennoch gibt es Teile der Lehre, die vertreten, dass bei einer bloß treuhändigen Innehabung eines Teils des Geschäftsanteils eine uneinheitliche Stimmrechtsausübung zulässig ist. Sollte man dieser Ansicht nicht folgen und es kommt zu einer uneinheitlichen Stimmrechtsausübung, ist dies als Stimmenthaltung zu werten.

OGH: In casu nahm die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin einer GmbH zwei Anbote des Revisionsrekurswerbers an und übertrug ihm dabei ihren Geschäftsanteil. Dieser beantragte beim Firmenbuchgericht danach aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses die Eintragung des Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsels, welcher auch eingetragen wurde. Die ehemalige Geschäftsführerin und Gesellschafterin erhob dagegen einen Abänderungsantrag und begehrte den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, da das Abtretungsanbot über 51 % ihrer Geschäftsanteile mit einer aufschiebenden Bedingung versehen war, wonach sie ihre Funktion als Geschäftsführerin zuvor beenden müsse, „sei es durch Abberufung, Rücktritt, Pensionierung, Tod oder Geschäftsunfähigkeit“. Eine Treuhandvereinbarung bestand nur über die 49 % ihres Geschäftsanteiles.

Nach herrschender Rechtsprechung und Lehre ist eine Firmenbuchanmeldung durch das Firmenbuchgericht vorher materiell und formell zu überprüfen. Diese Pflicht tritt auch bei einer vereinfachten Anmeldung ein. Die Behauptung des Revisionsrekurswerbers, das Gericht hätte keine Kompetenz zur Überprüfung gehabt, ob die Bedingung eingetreten sei, entbehrte somit jeglicher Grundlage. Des Weiteren gab es keinen Grund, die klar nur auf die 49 % belaufende Treuhandvereinbarung auch auf den übrigen Geschäftsanteil auszudehnen.

Ein ungeteilter Geschäftsanteil zieht nach der ständigen Rechtsprechung ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht nach sich, jedoch ist nach Teilen der Lehre eine gespaltene Stimmrechtsausübung möglich, wenn bei einem Teil des Geschäftsanteils eine bloß treuhändige Innehabung vorliegt. Wenn man dieser Ansicht nicht folgt, dann ist eine uneinheitliche Stimmabgabe als Stimmenthaltung anzusehen. Dennoch würde auch hierbei kein Gesellschafterbeschluss vorliegen, der den Revisionsrekurswerber zum Geschäftsführer bestellt hätte. Da die Bedingung noch nicht eingetreten war, die an das Anbot geknüpft war, war auch ein Geschäftsführer- und Gesellschafterwechsel nicht im Firmenbuch einzutragen.

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