Dokument-ID: 999997

WEKA (ato) | News | 22.06.2018

Kann der wirtschaftliche Eigentümer einer Kapitalgesell diese rechtsgeschäftlich wirksam vertreten und verpflichten?

Der wirtschaftliche Eigentümer einer Kapitalgesellschaft, der nicht auch deren Vertretungsorgan oder Bevollmächtigter ist, kann diese weder rechtsgeschäftlich wirksam vertreten noch verpflichten.

Geschäftszahl

OGH 28. Februar 2018, 6 Ob 11/18p

Norm

§ 2 WiEReG

Leitsatz

Quintessenz:

Der wirtschaftliche Eigentümer einer Kapitalgesellschaft, der nicht auch deren Vertretungsorgan oder Bevollmächtigter ist, kann diese weder rechtsgeschäftlich wirksam vertreten noch verpflichten.

OGH: Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der wirtschaftliche Eigentümer einer Kapitalgesellschaft diese rechtsgeschäftlich wirksam vertreten und verpflichten kann. Der OGH verwies hierbei auf die ständige Rsp zum „faktischen Geschäftsführer“, die auch für den „wirtschaftlichen Eigentümer“ zu gelten hat:

Nach ständiger Rsp des OGH besteht für eine organschaftliche bzw „quasi-organschaftliche“ Vertretung durch einen „faktischen Geschäftsführer“ kein Raum. Die Annahme einer solchen Vertretungsbefugnis würde in jedem Einzelfall zu Abgrenzungsproblemen (ab welcher Intensität liegt eine „faktische Geschäftsführung“ vor?) und somit zu erheblicher Rechtsunsicherheit im Geschäftsverkehr führen, während den Bedürfnissen der Praxis dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die Zurechenbarkeit rechtsgeschäftlichen Handelns eines „faktischen Geschäftsführers“ nach der Grundsätzen des Vollmachtrechts gelöst werden kann.

Bei einem „wirtschaftlichen Eigentümer“ einer Kapitalgesellschaft, der nicht auch deren Vertretungsorgan oder zumindest Bevollmächtigter ist, ergibt sich die Abgrenzungsproblematik erst recht, da es im Einzelfall schwierig sein kann, festzustellen, wer tatsächlich ein solcher ist. Daran ändert auch das am 15.09.2017 in Kraft getretene WiEReG nichts; dieses dient der Transparenz und Verhinderung von Geldwäsche sowie Terrorismusfinanzierung, enthält jedoch keine Regelung betreffend Vertretungskompetenzen der wirtschaftlichen Eigentümer.

In casu ergab sich somit mangels vertraglicher Grundlage der erfolgten Zahlungen ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Erstbeklagten.

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