Dokument-ID: 428917

WEKA (gau) | News | 06.07.2012

Kein Verbot der reformatio in peius im Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB

Im Zwangsstrafverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (§ 55 Abs 2 AußStrG).

Geschäftszahl

OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m

Norm

§ 283 UGB; § 55 Abs 2 AußStrG

Leitsatz

Quintessenz:

Im Zwangsstrafverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verbot der reformatio in peius, weil das Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird (§ 55 Abs 2 AußStrG). Das Rekursgericht kann daher den angefochtenen Beschluss auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abändern, also innerhalb des Strafrahmens eine höhere Strafe verhängen.

OGH: Die Zwangsstrafe gemäß § 283 UGB soll grundsätzlich den Zweck eines Druckmittels für die Erfüllung der Offenlegungspflichten erfüllen und darf daher nicht zu niedrig angesetzt werden. Die Höhe der Zwangsstrafe hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, sie folgt dabei aber objektiven Kriterien und bedarf folglich nicht der näheren Feststellung über die Vermögenslage des Geschäftsführers. Daher stellt auch der mit Null ausgewiesene Bilanzgewinn eines Unternehmens kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Gesellschaft dar.

Die nachträgliche Einreichung des Jahresabschlusses nach Verhängung der Zwangsstrafe steht lediglich einer Verhängung weiterer Zwangsstrafverfügungen für die betreffende Periode gegenüber. Die nachträgliche Einreichung hat keinen Einfluss auf die Höhe

Im ordentlichen Verfahren, dass gegen die Zwangsstrafverfügung eingeleitet wird, ist die Angabe des Bestrafungszeitraumes zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich, da der Verfahrensgegenstand des ordentlichen Verfahrens zwangsläufig mit demjenigen der Zwangsstrafverfügung ident ist. Daher ist der Bestrafungszeitraum bereits aus dem zugrundeliegenden Zwangsstrafverfahren ersichtlich. Im Zwangsstrafverfahren gemäß § 283 UGB besteht kein Verschlechterungsverbot. Das Rekursgericht kann daher eine höhere Strafe innerhalb des Strafrahmens verhängen.

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