© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 672668

WEKA (mpe) | News | 17.06.2014

Kein streng zivilrechtliches Verständnis des Begriffes "Einzelrechtsnachfolge" in § 10 Z 1 lit. c UmgrStG

Ein streng zivilrechtliches Verständnis des in § 10 Z 1 lit c UmgrStG verwendeten Begriffes "Einzelrechtsnachfolge" findet keinen Anhaltspunkt im Gesetz und würde dem Vorschriftszweck entgegenstehen.

Geschäftszahl

VwGH 27.02.2014, 2010/15/0015

Norm

 § 10 Z 1 lit c UmgrStG

Leitsatz

Ein streng zivilrechtliches Verständnis des in § 10 Z 1 lit c UmgrStG verwendeten Begriffes "Einzelrechtsnachfolge" findet keinen Anhaltspunkt im Gesetz und würde auch dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck, den „Ankauf“ von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten zu verhindern, entgegenstehen.

VwGH: Übergehende Verluste sind gemäß § 10 Z 1 lit b UmgrStG idF BGBl I Nr 71/2003 den Rechtsnachfolgern als Verluste nach § 18 Abs 6 EStG 1988 oder § 8 Abs 4 Z 2 KStG 1988 in der Höhe zuzurechnen, die sich aus dem Wert der Beteiligung an der umgewandelten Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch ergibt. Die Anteile abfindungsberechtigter Anteilsinhaber sind den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen.

Nach § 10 Z 1 lit c UmgrStG idF BGBl I Nr 71/2003 verringert sich das Ausmaß der nach lit b relevanten Beteiligungen um jene Anteile, die im Wege der Einzelrechtsnachfolge (ausgenommen der in lit c angeführten Ausnahmen) erworben worden sind, sofern die Verluste nicht erst in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die nach dem Anteilserwerb begonnen haben.

Mit der Umwandlung verbunden ist im Normalfall gemäß Art II UmgrStG die Buchwertübernahme und die in § 10 UmgrStG verankerte Übernahme vortragsfähiger Verluste.

Der Zweck des § 10 Z 1 lit c UmgrStG liegt in der Einschränkung des Verlustüberganges, wenn Anteile vor der Umwandlung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben worden sind. Der „Ankauf“ von als Sonderausgabe abzugsfähigen Verlusten soll dadurch verhindert werden.

Eine streng zivilrechtliche Auslegung des Begriffes „Einzelrechtsnachfolge“ ist aus dem Gesetz nicht ableitbar und würde auch dem durch § 10 Z 1 lit c UmgrStG verfolgten Zweck entgegenstehen.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext rund um das Thema Gesellschaftsrecht finden Sie auf www.weka.at/gesellschaftsrecht/Judikatur .