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Dokument-ID: 459041

WEKA (gau) | News | 30.08.2012

Keine Eintragung von Geschäftsführern einer Vorgesellschaft

Sowohl Überlegungen zur Rechtssicherheit und Publizität als auch der Grundsatz der lückenlosen Dokumentation sprechen gegen die Eintragung von Geschäftsführern einer Vorgesellschaft im Firmenbuch.

Geschäftszahl

OGH 22.6.2012, 6 Ob 97/12a

Norm

§ 2 Abs 1 GmbHG; § 15 UGB

Leitsatz

Quintessenz

OGH: Eine GmbH entsteht durch die Eintragung in das Firmenbuch (§ 2 Abs 1 GmbHG). Im Zeitraum zwischen dem Abschluss des Gesellschaftervertrags und der Eintragung im Firmenbuch handelt es sich um eine Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft ist im Gesetz nicht umfassend geregelt, muss aber nach Lehre und Rechtsprechung einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Die Geschäftsführer der Vorgesellschaft stellen deren Organe dar und können Rechte und Pflichten begründen, welche zum Zeitpunkt der Eintragung im Firmenbuch auf die Gesellschaft übergehen.

Daher wird in der Lehre vertreten, die Geschäftsführer schon vor Registrierung der GmbH im Firmenbuch einzutragen, sofern im körperschaftsrechtlichen Bestellungsakt bereits dieser Zeitpunkt als Beginn des Vertretungsrechts vorgesehen sei. Selbst wenn die Rechtsfähigkeit der Vorgesellschaft nicht anerkannt wird, bestehe ein berechtigtes Verkehrsinteresse, das Datum der Bestellung der ersten Vorstandsmitglieder zu veröffentlichen. Diese können schließlich gründungsnotwendige Geschäfte mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten oder zu Lasten des entstandenen Verbandes erzeugen.

Diesen Ansichten der Lehre folgt der Oberste Gerichtshof nicht. Der Gesetzgeber regelt die eintragungsfähigen Tatsachen abschließend und sieht eine Eintragung der Vorgesellschaft im Firmenbuch nicht vor. Auch der Grundsatz der lückenlosen Dokumentation kann hier nicht ins Treffen geführt werden. Der Gesetzgeber strebt eine lückenlose Dokumentation anmeldungspflichtiger Daten an. Diese Überlegung gilt jedoch nur für bereits eingetragene Rechtsträger bzw für anmeldungspflichtige Daten und lässt sich nicht auf die Vorgesellschaft übertragen, für die der Gesetzgeber eine Eintragung im Firmenbuch gerade nicht vorsieht.

Die Eintragung einzelner Geschäftsführer einer Vorgesellschaft könnte den Eindruck erwecken, dass das Firmenbuch hier ebenso wie bei allen Vorgängen eingetragener Gesellschaften vollständig sei. Daher spricht auch das Argument der Rechtssicherheit gegen die Eintragung. Die Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis ist auch aus Publizitätsgründen nicht erforderlich. Die Publizitätswirkungen des § 15 UGB umfassen jeweils nur den Firmenbuchstand im Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, sodass der Verkehrsschutz nachträglich nicht begründet werden kann.

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