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WEKA (atr) | News | 04.04.2017

Keine Rückkehr der GmbH light: Novellierungen des Mindeststammkapitals nicht verfassungswidrig

Die 2013 und 2014 erfolgten Änderungen des Mindeststammkapitals der GmbH sind nicht verfassungswidrig. Ein neuerlicher Antrag des OGH über die Aufhebung der Bestimmungen war erfolglos. Die Gründung einer GmbH light ist auch weiterhin nicht möglich.

Nach zwei Novellierungen der Regelungen über das Mindeststammkapital einer GmbH 2013 und 2014 gibt es drei Arten von GmbH, für die je nach Gründungsdatum unterschiedliche Kapitalerfordernisse gelten.

Schneller Wechsel von GmbH light zu GmbH gründungsprivilegiert...

  • 2013 wurde mit dem Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2013 (GesRÄG 2013) das Mindeststammkapital von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– gesenkt (Schaffung der GmbH light). Außerdem konnten vor 2013 gegründete Gesellschaften ihr Stammkapital auf EUR 10.000,– herabsetzen.
  • Seit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) liegt das Mindeststammkapital wieder bei EUR 35.000,–. Gründer können aber die neu eingeführte „Gründungsprivilegierung“ in Anspruch nehmen. In diesem Fall reicht für die ersten zehn Jahre ein Kapital von EUR 10.000,–.

Ein Gründer hatte diese Bestimmungen bis zum Obersten Gerichtshof angefochten. Dieser stellte im Herbst 2016 den Antrag an den VfGH, die mit dem AbgÄG 2014 erfolgten Änderungen des Mindeststammkapitals als verfassungswidrig aufzuheben. Zwei vorhergehende Anträge waren bereits erfolglos. Konkret sah der OGH durch die in kurzem Abstand erfolgten Novellierungen einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Details zum Antrag finden Sie in der Newsmeldung vom 16.9.2016 Mindeststammkapital der GmbH soll erneut durch VfGH geprüft werden.

Nach Prüfung des Antrags des OGH sowie der Gegenargumente der Bundesregierung war auch diesem Antrag auf Aufhebung der Neuregelung des Mindeststammkapitals kein Erfolg gegönnt:

… ist für den VfGH innerhalb des rechtspolitischen Spielraums des Gesetzgebers

Unzulässig waren für den VfGH die Anträge auf Aufhebung von § 54 Abs 3 erster Satz, § 127 Abs 13 bis 16 sowie § 54 GmbHG.

Inhaltlich abgewiesen wurde der Antrag auf Aufhebung des § 6 Abs 1 und § 10 Abs 1 GmbHG:

Der VfGH führte aus, er habe nicht zu beurteilen, ob die Vorgangsweise des Gesetzgebers, in einem kurzen Zeitraum zwei Mal die Regelungen über das Mindeststammkapital zu ändern, zweckmäßig oder rechtspolitisch sinnvoll sei. Er beurteile ausschließlich, ob sie gegen den Gleichheitssatz verstoßen würden. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber für den VfGH nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Regelungen über das Mindeststammkapital zweimal, auch in kurzer Zeit, ändert, solange die durch diese Novellierungen geschaffenen Regelungen in sich sachlich sind und kein sonstiger Verstoß gegen den Gleichheitssatz, zB gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, vorliegt.

Unter anderem erblickte der OGH eine Gleichheitswidrigkeit darin, dass GmbH je nach Gründungsdatum unterschiedlichen Regelungen zum Mindeststammkapital unterliegen würden. Dem entgegnet der VfGH, dass dem Gesetzgeber nach Judikatur des VfGH ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme, „der grundsätzlich auch eine Änderung von Rechten zulasten der Betroffenen erlaubt, sofern es sich nicht um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in Rechtspositionen handelt, auf welche die Betroffenen vertrauen durften.“

Im vorliegenden Fall würde durch die Gesetzesänderung nicht in Rechtspositionen von Eigentümern jener GmbH, die vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden und bis zum Inkrafttreten des AbgÄG 2014 keinen Antrag auf Herabsetzung des Stammkapitals stellten, (also ihre Chance auf eine GmbH light sozusagen verpassten, Anm. d. Red.) eingegriffen. Vielmehr würden solche Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten des GesRÄG 2013 gegründet wurden, unterschiedlich behandelt wie nach dessen Inkrafttreten gegründete Gesellschaften. „Da der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht gehalten ist, eine Gründungsprivilegierung auch für „Altgesellschaften“ […] vorzusehen, hat der Gesetzgeber im konkreten Fall den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.“

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs G 311/2016 vom 14. März 2017 können Sie auf Ihrem Portal Gesellschaftsrecht Online im Detail nachlesen.

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  • GmbH-Gesellschaftsvertrag (Gründung unter Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung)
  • GmbH-Gesellschaftsvertrag
  • Errichtung einer GmbH (Mindestinhalt, idF AbgÄG 2014)
  • Gesellschaftsvertrag der GmbH (Gründungsprivilegierung)
  • Errichtungserklärung (GmbH-Vertrag, mit Geschäftsordnung für die Geschäftsführung unter Berücksichtigung des B-PCGK)

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