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WEKA (mpe) | News | 09.12.2014

Keine analoge Anwendung d § 65 Abs 5 AktG in Konstellation, die nicht Erwerb eigener Anteile n § 81 GmbHG entspricht

In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten ist, findet § 65 Abs 5 AktG keine analoge Anwendung.

Geschäftszahl

 OGH 17. September 2014, 6 Ob 185/13v

Norm

 § 81 GmbHG, § 65 AktG, § 66 AktG

Leitsatz

Quintessenz:

 Der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile nach § 81 Satz 1 GmbHG führt zur Nichtigkeit des Verpflichtungs- und des Verfügungsgeschäfts. In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten ist, findet § 65 Abs 5 AktG keine analoge Anwendung.

OGH: Die Ausgangslage des Falles bildet eine deutsche GmbH & Co KG, deren einzige Komplementärin eine in Österreich eingetragene GmbH ist. Die Kommanditisten sind im Verhältnis ihrer Kommanditeinlage Gesellschafter der Komplementärgesellschaft. Im Urteil hatte der OGH den Verkauf der Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft durch die Kommanditisten an die Kommanditgesellschaft zu bewerten, welche nunmehr als Einheitsgesellschaft (die Kommanditgesellschaft ist die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH) nach deutschem Recht weiter existiert.

Zunächst hält der OGH fest, dass der verbotswidrige Erwerb eigener Anteile nach § 81 Satz 1 GmbHG wirkungslos ist. Als Rechtsfolge ergibt sich daraus, dass sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft nichtig sind.

Zweck des Verbots des Erwerbs eigener Anteile (§ 81 Satz 1 GmbHG) ist zum einen der Gläubigerschutz (Erhaltung des Gesellschaftsvermögens), zum anderen bildet der entgeltliche Erwerb eigener Anteile eine verbotene Einlagenrückgewähr (Ch. Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht, Rz 4/435).

Aufgrund der Tatsachen, dass die österreichische Komplementär-GmbH reine Arbeitsgesellschafterin ist und der Kaufpreis aus freien Gewinnrücklagen der Kommanditgesellschaft gezahlt wurde, steht § 81 GmbHG idF GesRÄG 2007 dem Erwerb aller volleingezahlten Geschäftsanteile durch die Kommandigesellschaft deutschen Rechts nicht entgegen.

Eine analoge Anwendung des § 66 AktG (gem § 81 Satz 2 GmbHG) hängt davon ab, dass die Komplementär-GmbH Mutterunternehmen der KG ist. Das ist nicht der Fall. Die Komplementär-GmbH ist nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Sie hat keine Vermögenseinlage geleistet und nimmt nicht am Gewinn und Verlust teil. Ihrer Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen der KG kommt somit kein wirtschaftlicher Wert zu, was zum Fehlen eines hinreichenden Grundes für die analoge Anwendung des § 81 GmbHG führt.
 Darüberhinaus verneint der OGH auch eine analoge Anwendung aufgrund des Gläubigerschutzes.

Die Konstellation ist nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten, womit auch eine analoge Anwendung des § 65 Abs 5 AktG (Stimmverbot) nicht geboten ist (Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung 414).

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