Dokument-ID: 993084

WEKA (ffa) | News | 22.05.2018

Klage einer GmbH zur Feststellung der Gesellschaftereigenschaft

In Ausnahmefällen kann der GmbH ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob eine bestimmte Person Gesellschafterin ist, zukommen, obwohl sie grundsätzlich schon durch § 78 Abs 1 GmbHG hinreichend geschützt ist.

Geschäftszahl

OGH 28. Februar 2018, 6 Ob 167/17b

Norm

§ 879 ABGB; §§ 16, 40 dGmbHG; §§ 4 Abs 1 Z 2, 35, 78 Abs 1 GmbHG; §§ 54, 56, 66, 68 NO; § 14 ZPO

Leitsatz

Quintessenz:

In Ausnahmefällen kann der GmbH ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob eine bestimmte Person Gesellschafterin ist, zukommen, obwohl sie grundsätzlich schon durch § 78 Abs 1 GmbHG hinreichend geschützt ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt etwa bei Lähmung der internen Willensbildung und Bedrängung des Notgeschäftsführers aus mehreren Richtungen vor.

OGH: Eine GmbH kann nur dann zur Erhebung einer Feststellungsklage aktivlegitimiert sein, wenn sie ein rechtliches Interesse an der Feststellung besitzt. § 78 schützt eine GmbHG in Bezug auf die Gesellschafterstellung hinreichend, weshalb grundsätzlich kein zusätzliches Interesse der GmbH an Feststellung der Gesellschafterstellung bestheht: nur jene Person gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Gesellschafter/in, der/die im Firmenbuch eingetragen ist. Ein Neugesellschafter/eine Neugesellschafterin, der/die noch nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat keinen Anspruch darauf, an einer Generalversammlung teilzunehmen. Der Anspruch auf Eintragung im Firmenbuch kann wiederum mittels Leistungsklage durchgesetzt werden. Dadurch fallen, wie auch im deutschen GmbHG (§ 16) die materielle Gesellschafterposition und die Befugnis zur Ausübung von Gesellschafterrechten auseinander.

Die Feststellung, ob einer bestimmte Person die Gesellschafterstellung zukommt kann in Ausnahmefällen dennoch von rechtlichem Interesse für die Gesellschaft sein. Im Anlassfall kam es durch den Streit um die Gesellschafterstellung schon zur Lähmung der internen Willensbildung und Bestellung eines Notgeschäftsführers. Dieser wurde von beiden Beklagten bedrängt und sie drohten mit Klagen bzw der Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Ein rechtliches Interesse der GmbH an der Feststellung der Gesellschaftereigenschaft kann dementsprechend bejaht werden.