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Dokument-ID: 755234

WEKA (ffa) | News | 20.04.2015

Können GmbH in Liquidation Gruppenträger sein?

Eine Kapitalgesellschaft, die der Liquidation gem § 19 KStG 1988 unterliegt, kann kein Gruppenträger iSd § 9 KStG 1988 sein. Die Liquidationsbesteuerung kann nicht mit der Gruppenbesteuerung vermischt werden.

Geschäftszahl

VwGH vom 26.11.2014, 2011/13/0008

Norm

§§ 1, 9, 10, 19 KStG 1988; § 19 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz: 

Eine Kapitalgesellschaft, die der Liquidation gem § 19 KStG 1988 unterliegt, kann kein Gruppenträger iSd § 9 KStG 1988 sein. Die Liquidationsbesteuerung kann nicht mit der Gruppenbesteuerung vermischt werden, da es dadurch zu sachlich nicht gerechtfertigten steuerlichen Erleichterungen der Gesellschaft käme.

VwGH: Von der Besteuerung nach § 7 KStG kann abgegangen werden, wenn finanziell verbundene Körperschaften eine Unternehmensgruppe bilden. In diesem Fall werden Gewinne und Verluste ausgeglichen, wodurch die Körperschaften einer geringeren steuerlichen Belastung ausgesetzt sind. Das steuerlich maßgebende Ergebnis des jeweiligen Gruppenmitglieds wird hierbei jenem des Gruppenträgers in dem Wirtschaftsjahr zugerechnet, in das der Bilanzstichtag des Wirtschaftsjahres des Gruppemitglieds fällt.

Eine Kapitalgesellschaft über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet wurde und das somit gem § 19 KStG aufgelöst und abgewickelt wird, unterliegt der Liquidationsbesteuerung. Der zu besteuernde Liquidationsgewinn ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens. Der Besteuerungszeitraum läuft vom Schluss des der Liquidation vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der Liquidation.

Die Vermischung beider Besteuerungsarten ist nicht möglich, da sie zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen führen und damit Sinn und Zweck beider Besteuerungsregime widersprechen würde. Bei Zurechnung von Ergebnissen von Gruppenmitgliedern an einen Gruppenträger im Liquidationsstadium würden schließlich im Ergebnis operative Einkünfte werbender Körperschaften im Abwicklungseinkommen erfasst. Nach teleologischer Interpretation war die Schlussfolgerung des VwGH in diesem Fall somit, dass eine Kapitalgesellschaft, die sich in Liquidation befindet, kein Gruppenträger nach § 9 KStG 1988 sein kann.

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