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Iman Torabia | News | 08.04.2013

Kommanditgesellschaft als Einbringende nach UmgrStG

Mögen auch die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs. 2 UGB gesamthandschaftlich verbunden sein, so kommt der Kommanditgesellschaft - anders als der GesbR - gemäß § 105 UGB Rechtsfähigkeit zu.

Geschäftszahl

VwGH 27.09.2012, 2011/16/0220

Norm

§§ 12, 22 UmgrStG

Leitsatz

Quintessenz:

Mögen auch die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs 2 UGB gesamthandschaftlich verbunden sein, so kommt der Kommanditgesellschaft - anders als der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemäß § 105 UGB Rechtsfähigkeit zu und ist zwischen dem Vermögen der Kommanditgesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter zu unterscheiden. Eine Kommanditgesellschaft könnte damit ua auch selbst Eigentum an Liegenschaften erwerben, veräußern, aber auch einbringen.

VwGH: Gemäß § 12 Abs 1 erster Satz UmgrStG liegt eine Einbringung vor, wenn Vermögen auf Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer Einbringungsbilanz nach Maßgabe des § 19 UmgrStG einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Auf Einbringungen sind Bestimmungen des §§ 13 bis 22 UmgrStG anzuwenden. Nach § 22 Abs 4 UmgrStG sind Einbringungen nach § 12 UmgrStG und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 UmgrStG von den Kapitalverkehrsteuern und von den Gebühren nach § 33 TP 21 des GebG 1957 befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht.

Im vorliegenden Fall war strittig, ob das aufgrund des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages eingebrachte Vermögen, namentlich die Anteile an Liegenschaften, am Tag des Abschlusses des Vertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden bestand. Die belangte Behörde sah offenbar den Befreiungstatbestand des § 22 Abs 4 UmgrStG in Ansehung des VwGH-Erkenntnisses 94/16/0157 erfüllt: Es bestehe kein Grund, für eine Kommanditgesellschaft bzw deren Gesellschafter einer andere Auffassung zu vertreten als im zitierten Erkenntnis für eine GesBR vertreten wurde. Der Wechsel der Gesellschafter bzw deren Neueintritt innerhalb dieser Frist sei daher nicht als befreiungsschädlich zu werten. Nach dem Vertrag seien eindeutig die Gesellschafter Einbringende gewesen.

Wie der VwGH im Erkenntnis 94/16/0157 ausführt, ist zu beachten, dass bei einbringenden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) die Zweijahresfrist unabhängig davon auf die Gesellschaft zu beziehen ist, ob die Gesellschafter (Mitunternehmer) die Anteile innerhalb der Zweijahresfrist erworben haben oder nicht. Auch eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), somit auch eine GesbR, kann nach den Bestimmungen des UmgrStG die Einbringende des Vermögens in die Körperschaft sein. Die GesbR ist eine Personengesellschaft, der unter bestimmten Voraussetzungen Mitunternehmerschaft zukommt. Bei einbringenden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) ist die Zweijahresfrist unabhängig davon auf die Gesellschaft zu beziehen, ob die Gesellschafter (Mitunternehmer) die Anteile innerhalb der Zweijahresfrist erworben haben oder nicht. Daraus folgt, dass auch bei Einbringung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Dauer der Zugehörigkeit des Einbringungsvermögens zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzustellen ist und ein Gesellschafterwechsel innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nichtbefreiungsschädlich ist.

Es trifft zu dass die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach § 161 Abs 2 UGB gesamthandschaftlich verbunden sein können, doch kommt der Kommanditgesellschaft - anders als der Gesellschaft bürgerlichen Rechts - gemäß § 105 UGB Rechtsfähigkeit zu. Es ist daher zwischen dem Vermögen der Kommanditgesellschaft und dem Vermögen der Gesellschafter zu unterscheiden. In casu steht fest, dass die eingebrachten, gesellschaftsteuergegenständlichen Liegenschaftsanteile im Eigentum der Söhne standen, die diese Anteile innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 22 Abs 4 UmgrStG erworben hatten. Unter Zugrundelegung des Einbringungs- und Sacheinlagevertrages vom 28. September 2005 brachten die Söhne ihre Liegenschaftsanteile in die Mitbeteiligte ein, somit eigenes Vermögen, das sie innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 22 Abs 4 UmgrStG erworben hatten. Zwar ist anders als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Kommanditgesellschaft rechtsfähig und könnte damit ua auch selbst Eigentum an Liegenschaften erwerben, veräußern, aber auch einbringen, doch kam in casu das Eigentum an den Liegenschaften nicht der Kommanditgesellschaft, sondern den Kommanditisten zu. Überlegungen zu einem Gesellschafterwechsel wie im Erkenntnis 94/16/0157 angestellt, können dahingestellt bleiben.

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