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Dokument-ID: 271034

WEKA (bli) | News | 24.05.2010

Konkludente Begründung einer GesBR in einer Lebensgemeinschaft

Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist ein gemeinsamer Zweck.

Geschäftszahl

OGH 20.04.2010, 1 Ob 23/10d

Norm

§§ 863, 1175f ABGB

Leitsatz

Quintessenz:

Voraussetzung für die Annahme der konkludenten Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses ist ein gemeinsamer Zweck. Das stillschweigende Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages kann aber nur dann angenommen werden, wenn kein Zweifel besteht, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss einig gewesen sind.

Die konkludente Begründungkonkludente einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zusammenhang mit einer (ehelichen oder nicht ehelichen) Lebensgemeinschaft ist nur dann anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die keinen Zweifel an der Absicht darüber aufkommen lassen, dass sich die Lebensgefährten über den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags einig gewesen sind. Damit von einem  Gesellschaftsvertrag gesprochen werden kann, muss zumindest eine schlüssige Willenseinigung der Lebensgefährten zu einer wechselseitigen Bindung mit konkreten Rechten und Pflichten vorliegen.

Geht man nun davon aus, dass der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrags nur dann anzunehmen ist, wenn die Lebensgefährten einen über den typischen Rahmen der Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck durch Einsatz von Arbeitsleitung und Kapital im gemeinschaftlichen Zusammenwirken verfolgen, erscheint es äußerst fraglich, ob die bloße Vermögensansammlung und -verwaltung als ein solcher untypischer gemeinschaftlicher Zweck angesehen werden kann, der allein den eindeutigen Rückschluss auf einen entsprechenden Vertragswillen zulässt. Dass in länger andauernden Lebensgemeinschaften Vermögen gebildet wird, ist keineswegs untypisch. Geht der gemeinsame Wille – wie im vorliegenden Fall – nun in erster Linie dahin, gemeinsam geschaffene Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger und bestimmter Erben eines Lebensgefährten zu entziehen, ohne dass darüber hinaus ein besonderer Gesellschaftszweck erkennbar wäre, spricht dies eher für eine Qualifikation als bloßes Treuhandverhältnis als für die Annahme eines unzweifelhaften beiderseitigen Vertragswillens zur Begründung einer Gesellschaft.

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