Dokument-ID: 424057

WEKA (gau) | News | 03.07.2012

Laufende Einkünfte und Unternehmerrisiko keine Kriterien für Kommunalsteuerpflicht

Fehlendes Unternehmerrisiko oder unregelmäßige Lohnzahlung sind für die Beurteilung der Kommunalsteuerpflicht von untergeordneter Bedeutung. Primär wird in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG auf die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgestellt.

Geschäftszahl

VwGH 25.01.2012, 2008/13/0135

Norm

§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988; § 47 Abs 2 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz

Dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder der regelmäßigen Lohnzahlung kommen für die Beurteilung der Kommunalsteuerpflicht nur untergeordnete Bedeutung zu. Primär wird in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 auf das Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus abgestellt.

VwGH: Ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer ist kommunalsteuerpflichtig, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in einem früheren Urteil entschied (2003/13/0018). Demnach komme dem Umstand der Eingliederung in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft entscheidende Bedeutung zu.

Der Verwaltungsgerichtshof führte damals im Erkenntnis des verstärkten Senats aus, dass das in § 47 Abs 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck „sonst“ in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt werde und sich der Ausdruck „alle“ in derselben Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers bezieht. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als „laufend“ zu erkennenden Lohnzahlung, könne nur noch in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber in aller Regel nicht auszugehen.

Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge ab 2002 sieht für die private Kraftfahrzeugnutzung während beruflich veranlassten Fahrten mit arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen ein Sachbezug von 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges vor. Dieser Sachbezugswert ist nach § 4 Abs 2 dieser Verordnung im halben Betrag (0,75 %) anzusetzen, wenn die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km betrage. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, weil zum Beispiel keine detaillierten Fahrtenaufzeichnungen geführt wurden, ist der Sachbezug in der Höhe von 1,5 % der Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einzubeziehen. Es kommt keine Kürzung des Sachbezugwertes laut der Sachbezugsverordung in Betracht.

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