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Dokument-ID: 922451

WEKA (ato) | News | 26.06.2017

Löst das Abheben eines hohen Geldbetrages durch einen Geschäftsführer die Erkundigungspflicht der Bank aus?

Eine Erkundigungspflicht besteht nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, wobei das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur bei grob fahrlässiger Unkenntnis unwirksam wird.

Geschäftszahl

OGH 28. März 2017, 8 Ob 18/17f

Norm

§§ 1016, 1017, 1324 ABGB; § 126 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Grds darf der Dritte annehmen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat und somit das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will. Eine Erkundigungspflicht besteht nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, wobei das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur bei grob fahrlässiger Unkenntnis unwirksam wird.

OGH: Aus Gründen des Verkehrsschutzes wird die Gültigkeit des von einem Vertreter mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages im Falle, dass jener seine Vertretungsmacht missbraucht, prinzipiell nicht berührt. Im Allgemeinen kann der Dritte davon ausgehen, dass ein Gesellschafter, der die Vertretungsmacht hat und somit das Vertrauen der Gesellschaft genießt, im Interesse der Gesellschaft handeln will. Eine Erkundigungspflicht trifft ihn nur dann, wenn besondere Umstände ihm den Verdacht eines bewussten Missbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen. An seine Sorgfaltspflicht dürfen hierbei keine überspannten Anforderungen gestellt werden – nur bei grob fahrlässiger Unkenntnis vom Missbrauch der Vertretungsmacht wird das abgeschlossene Geschäft unwirksam. Ob diese vorliegt, wird nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt und ist jedenfalls nur dann zu bejahen, wenn ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.

Die Berufung auf die Vertretungsmacht des Vertreters entfällt, wenn Vertreter und Dritter absichtlich zusammengewirkt haben, um den Vertretenen zu schädigen (Kollusion) bzw der Vertreter mit Wissen des Dritten bewusst zum Nachteil des Vertretenen handelte oder der Missbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen musste.

In casu behob der wirtschaftliche Eigentümer der Schuldnerin, der auch ihr selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer war, einen hohen Geldbetrag vom Konto der Schuldnerin, um damit ein zweifelhaftes Darlehensgeschäft finanzieren zu können. Der OGH bestätigte die Annahme des Berufungsgerichts, der zufolge der beklagten Bank keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, weil sie vor diesem Hintergrund keine Bedenken an einer entsprechenden Vollmacht des Geschäftsführers im Innenverhältnis hatte. Auch der Umstand dass die Alleinzeichnungsbefugnis erst kurz zuvor in einer wirtschaftlich angespannten Lage der Gesellschaft eingeräumt wurde, stellte keinen Hinweis auf einen Vollmachtsmissbrauch dar. Durch die Erweiterung kann nämlich gerade bezweckt werden, eine Einzelperson dazu zu ermächtigen, rasch und flexibel selbstständig Sanierungsschritte zu setzen. Auf welche Resonanz das beabsichtigte Rechtsgeschäft intern gestoßen hat, ist für die Beurteilung der Erkennbarkeit einer Vollmachtsüberschreitung durch die Beklagte irrelevant. Allein die Tatsache, dass das geplante Darlehensgeschäft risikoreich war, reicht für die Annahme einer Erkundigungspflicht ebenfalls nicht aus.

Das der Bank erkennbare Risiko lag in casu vielmehr im geplanten Geschäft selbst, womit diese die Pflicht traf, ihren Kunden auf die Risiken eines beabsichtigten Geschäfts hinzuweisen. Eine entsprechende Warnung gegenüber dem grundsätzlich bevollmächtigten Vertreter auszusprechen, wird als ausreichend angesehen.

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