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Dokument-ID: 270361

News | 16.03.2011

MMag. Petritz: Die Besteuerung von Kapitaleinkünften nach dem BBG 2011

Mit dem BBG 2011–2014 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf neue Füße gestellt.

Aufgrund der zahlreichen Neuerungen beschränkt sich dieser Beitrag auf die wesentlichen Neuerungen aus der Sicht des Privatanlegers.

Neuordnung der Besteuerung der Kapitaleinkünfte

Die Kapitaleinkünfte wurden neu geordnet. Was unter Einkünfte aus Kapitalvermögen fällt, regelt auch zukünftig § 27 EStG. Dieser sieht drei Grundtatbestände (die Nebentatbestände der Abs 5 und 6 können an dieser Stelle aufgrund von umfänglichen Beschränkungen nicht näher erläutert werden auf das entsprechende weiterführende Schrifttum wird verwiesen) vor:

  • Einkünfte aus der Überlassung von Kapital
  • Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Derivaten

Steuersatz und Endbesteuerung

Der Steuersatz beträgt grds 25 % (§ 27a Abs 1 EStG). Ausnahmen (Besteuerung zum Tarif) bestehen im Wesentlichen für:

  • Privatdarlehen und nicht verbriefte Privatforderungen
  • Nicht öffentlich begebene Forderungswertpapiere und Immobilienfonds-Anteile
  • Stille Gesellschaften
  • Ausgleichszahlungen und Leihegebühren, wenn der Entleiher bzw Pensionsgeber kein Kreditinstitut ist.

Im Fall, dass

  • eine inländische auszahlende Stelle oder ein inländischer Schuldner (zB bei Dividenden) vorliegt, oder
  • eine inländische depotführende Stelle die Realisierung abwickelt, oder
  • eine inländische auszahlende Stelle vorliegt, wenn die depotführende Stelle Konzernunternehmen oder Betriebsstätte der auszahlenden Stelle ist und die Realisierung in Zusammenarbeit abgewickelt wird,

wird die Steuer im Abzugswege erhoben (§ 93 EStG).

Für alle Einkünfte aus Kapitalvermögen, die dem 25%igen Steuersatz unterliegen und die unter die KESt fallen, entfaltet die KESt neu Abgeltungswirkung (dh keine Aufnahme in die Steuererklärung nötig, aber auch kein Abzug von Werbungskosten möglich).

Depotübertrag bzw -entnahme

Ein weiterer Tatbestand, der uU zu steuerpflichtigen Einkünften führt, wurde für die Entnahme und das sonstige Ausscheiden aus dem Depot eingeführt. Eine Steuerpflicht entsteht aber unter den nachfolgenden Ausnahmen nicht:

  • Bei der Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben Stelle (zB neues Depot bei derselben Bank)
  • Bei Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer anderen inländischen depotführenden Stelle, wenn die Bank der neuen Bank die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter mitteilt
  • Bei Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen bei einer ausländischen Bank, wenn die Bank den Steuerpflichtigen, die Wertpapiere und die Anschaffungskosten dem Finanzamt meldet
  • Bei Übertragung ins Ausland, wenn der Steuerpflichtige Meldung an das Finanzamt erstattet.
  • Bei unentgeltlicher Übertragung von einer inländischen Stelle, wenn der Steuerpflichtige der Bank diesen Vorgang nachweist (zB per Notariatsakt, Schenkungsmeldung, Einantwortung) oder die Bank den Steuerpflichtigen, die Wertpapiere und die Anschaffungskosten dem Finanzamt meldet.

Wegzug

Auch bei einem Wegzug aus Österreich wird regelmäßig ein Besteuerungstatbestand gesetzt werden, da Österreich das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus Kapitalvermögen verlieren wird. Eine sofortige Realisation kann nur bei einem Wegzug

  • in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder
  • in einen Staat des EWR, sofern eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,

mittels eines in der Steuererklärung gestellten Antrages vermieden werden. Diesfalls entsteht eine österreichische Steuerpflicht erst bei tatsächlicher Realisation der Wirtschaftsgüter.

Verlustausgleich

Mit dem BBG 2011 wird erstmals auch ein recht weitgehender Verlustausgleich im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugelassen. Seit dem 01.01.2011 können somit Veräußerungsverluste mit Veräußerungsgewinnen, aber auch mit laufenden Erträgen aus Aktien, GmbH-Anteilen, Derivaten oder Anleihen ausgeglichen werden. Eine Einschränkung besteht insoweit, als dass ein Verlustausgleich nur für diejenigen Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich ist, die dem 25%igen Steuersatz unterliegen. Weiters ist ein Verlustausgleich mit Zinsen aus Sparbüchern und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten, sowie Zuwendungen aus Privatstiftungen nicht möglich. Verluste aus echten stillen Gesellschaften werden auch weiterhin auf „Wartetaste“ gelegt (dh können erst bei Entstehen aus Gewinnen aus derselben Beteiligung ausgeglichen werden). Ein Verlustvortrag im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde übrigens aus Budgetgründen nicht eingeführt. Im Fachschrifttum wird ein solcher aufgrund der VfGH-Entscheidung vom 30.09.2010, G 35/10 übrigens zT als notwendig erachtet.

Regelbesteuerungsoption

Sofern der 25%ige Steuersatz höher als der zu berechnende Durchschnittsteuersatz sein sollte, kann der Steuerpflichtige den Antrag stellen, mit dem Durchschnittsteuersatz zur Besteuerung herangezogen zu werden.

Neuerungen bei Investmentfonds

Anteilscheine, die ab dem 01.01.2011 angeschafft werden, unterliegen einer generellen Steuerpflicht, wobei deren Bewertung vom gemeinen Wert zum 01.01.2012 abgeleitet werden wird. Die Substanzgewinne wurden auch auf Anleihen und Derivate erweitert. Die tatsächlichen Ausschüttungen sind voll zu erfassen, bei den ausschüttungsgleichen Erträgen wird stufenweise der zu versteuernde Prozentsatz der Erträge von 20 % auf 60 % angehoben:

  • In Geschäftsjahren, die nach dem 30.6.2011 beginnen, auf 30 %
  • In Geschäftsjahren, die 2012/2013/2014 beginnen, auf 40 %/50 %/60 %

Praktikertipp

Das neue System der Besteuerung der Kapitaleinkünfte ist vom Konzept her zu begrüßen. Für den Anleger selbst ergeben sich grds Erleichterungen. Große Beachtung muss zukünftig allerdings der Verlustausgleichsoption geschenkt werden, da der Verlustausgleich nicht automatisch zusteht, sondern vielmehr über die Veranlagung geltend gemacht werden muss. Da auch kein Verlustvortrag vorgesehen ist, empfiehlt es sich, in Jahren, in denen Verluste realisiert werden, auch eine Aufdeckung von stillen Reserven in anderen Veranlagungen vorzunehmen.

Autor

MMag. Michael Petritz ist als Steuerberater bei der KPMG Austria Gruppe in Wien tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Unternehmenssteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Estate Planning sowie Gebühren- und Verkehrsteuern. Weiters ist er Univ.-Lektor an der WU-Wien. Als Autor schreibt er für Gesellschaftsrecht Online sowie das Werk „Übertragung von Unternehmen“.

www.kpmg.at

(16.03.2011)