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WEKA (epu) | News | 28.06.2018

Meldefrist für wirtschaftliche Eigentümer verlängert!

Aufgrund des Auftretens von technischen Problemen und von Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes wurde die Frist für erstmalige Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer verlängert.

Meldung über das USP

Nach dem WiEReG (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümervon Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts, BGBl I Nr 136/2017) sind direkte und indirekte wirtschaftliche Eigentümer von Rechtsträgern nunmehr in ein Register einzutragen. Dies betrifft Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen gem § 1 leg cit. Hierfür bekanntzugeben sind etwa Daten wie Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Die Meldung hat im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal (USP) zu erfolgen, gem § 18 WiEReG bis zum 01.06.2018.

Sanktionen: Nachfristsetzung, dann Zwangsstrafe

Erfolgt die verpflichtende Meldung nicht, so wird zunächst eine Zwangsstrafe gem § 111 BAO mit Nachfristsetzung angedroht. Wird die gesetzte Nachfrist nicht zur Nachmeldung genutzt, so kommt es zur Verhängung der Zwangsstrafe. Diese kann durchaus erheblich sein: Wurden die Meldepflichten vorsätzlich verletzt, beträgt der Strafrahmen bis zu EUR 200.000,–, bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000,–.

Meldefrist von 01.06. auf 15.08.2018 verlängert

Am 14.05.2018 teilte das BMF mit, dass die Meldefrist – aufgrund aufgetretener Verzögerungen des Systems und offenbar gewordener Unsicherheiten bei Auslegung des Gesetzes – verlängert werde. Der erste Lauf des automatisationsunterstützten Zwangsstrafverfahrens findet demnach erst am 16.08.2018 statt – die Abgabe einer erstmaligen Meldung bis zum 15.08.2018 führt nach der Informationsschrift des BMF keine finanzstrafrechtlichen Vorwürfe nach sich. In Hinblick auf die dreimonatige Nachfrist kann eine Erstmeldung straffrei bis spätestens zum 15.11.2018 erfolgen.

Quelle:

Information des BMF: „Verlängerung der Meldefrist für die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer“, GZ.: BMF-460000/0010-III/6/2018