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WEKA (atr) | News | 16.09.2016

Mindeststammkapital der GmbH soll erneut durch VfGH geprüft werden

Der Oberste Gerichtshof stellt in einem kürzlich veröffentlichen Beschluss einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Regelungen zur Rückkehr zum Mindeststammkapital von EUR 35.000,- wieder aufzuheben.

Konkret beantragte der OGH, jene Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben, durch die 2014 die Möglichkeit, eine GmbH mit einem Stammkapital von nur EUR 10.000,- zu gründen (GmbH light) und ein bestehendes höheres Stammkapital auf diese Summe herabzusetzen, wieder zurückgenommen wurde. Sollte der VfGH dem stattgeben, könnte dies eine Rückkehr zur GmbH light, dh der Möglichkeit, eine GmbH mit einem Stammkapital von EUR 10.000,- zu gründen, bedeuten.

Argumentation: Gleichheitswidrigkeit

Im Anlassfass argumentierte der Rekurswerber mit Gleichheitswidrigkeit, der OGH folgte diesem Argument:

  • Bis 30. Juni 2013 war eine GmbH ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,- notwendig, auf welches bei Gründung EUR 17.500,- einbezahlt sein mussten.
  • Von 1. Juli 2013 bis 28. Februar 2014 war aufgrund des GesRÄG 2013 ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,- vorgeschrieben, auf welches bei Gründung EUR 5.000,- einbezahlt werden mussten. Hoffnung des Gesetzgebers war ein Gründungsboom, tatsächlich nutzten aber auch bestehende GmbH teils die Möglichkeit, ihr Stammkapital herabzusetzen.
  • Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde das Mindeststammkapital per 1. März 2014 wieder auf EUR 35.000,- erhöht, durch Inanspruchnahme der neu eingeführten Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbHG) reichte es aber de facto aus, durch Festsetzung gründungsprivilegierte Stammeinlagen von insgesamt EUR 10.000,- in den ersten 10 Jahren über ein de facto Stammkapital von nur EUR 10.000,- zu verfügen, auch wenn formell ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,- besteht. Bereits bestehende Gesellschaften haben diese Möglichkeit nicht.

Es bestanden also nach Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2014 GmbHs mit drei Arten von Stammkapital (EUR 35.000,- formell und de facto, EUR 10.000,- formell und de facto oder EUR 35.000,- formell, aber nur EUR 10.000,- de facto).

Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, andererseits bei entsprechenden Unterschieden unterschiedliche Regelungen vorzusehen. Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf EUR 10.000,- erfolgte mit dem Argument, das Mindeststammkapital könne Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen und die wirtschaftliche Entwicklung habe zur Entstehung wenig kapitalintensiver Unternehmensfelder geführt. Für den OGH ist es nicht einzusehen, warum sich diese Verhältnisse innerhalb von acht Monaten nach der Herabsetzung so gravierend geändert hätten, dass wieder ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,- notwendig wurde.

Zudem habe der Gesetzgeber selbst in seinen Materialien zum GesRÄG 2013 erwähnt, es könne verfassungswidrig sein, Neugründungen mit EUR 10.000,- zuzulassen, Altgesellschaften aber keine Möglichkeit der Kapitalherabsetzung auf diesen Wert zu geben. Genau diese Situation bestehe allerdings jetzt durch die Regelung der Gründungsprivilegierung.

Zusätzlich sei auch noch der Zweck des Mindeststammkapitals zu bedenken als Haftungsfonds für Gläubiger: Gerade in den ersten Jahren nach Gründung käme es zu den meisten Insolvenzen, diesen Haftungsfonds also gerade in den ersten Jahren zu begrenzen sei also nicht sinnvoll.

Der Antrag im Detail

Der OGH stellte bereits 2014 und 2015 Anträge, Bestimmungen zur GmbH light bzw zur Gründungsprivilegierung aufzuheben, die bisherigen Anträge wurden aber wegen unzulässigen Anfechtungsumfangs bzw fehlender Präjudizialität zurückgewiesen. Anders als in den bisherigen Prüfungsanträgen beantragt der OGH im aktuellen Beschluss (6 Ob 74/16z) nicht, die Regelung zur Gründungsprivilegierung (§ 10b GmbH) aufzuheben und fasst seinen Aufhebungsantrag weiter als bisher, nämlich wie folgt: Der VfGH möge als verfassungswidrig aufheben

jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2014 (AbgÄG 2014, BGBl I 2014/13).

Die Entscheidung des VfGH im vorliegenden Fall bleibt abzuwarten.

UPDATE vom 4. April 2017:

die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs liegt mittlerweile vor, lesen Sie mehr unter 

Keine Rückkehr der GmbH light: Novellierungen des Mindeststammkapitals nicht verfassungswidrig

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