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WEKA (atr) | News | 13.01.2014

Mindeststammkapital von GmbH soll wieder EUR 35.000,– betragen

Am 9. Jänner wurde der Entwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2014 in Begutachtung geschickt. Darin enthalten: die Wiedereinführung eines Mindeststammkapitals von EUR 35.000,–. Für neu gegründete GmbH ist allerdings ein Gründungsprivileg vorgesehen.

Erst im Juli 2013 wurde – nach langer Diskussion – das Mindeststammkapital für Gesellschaften mit beschränkter Haftung von EUR 35.000,- auf EUR 10.000,– gesenkt, wobei unverändert nur die Hälfte des Stammkapitals tatsächlich bei Gründung aufgebracht werden musste. Nicht nur neu zu gründende Gesellschaften konnten zudem mit geringerem Kapitaleinsatz gegründet werden, auch bestehende Gesellschaften konnten ihr Stammkapital auf EUR 10.000,– herabsetzen.

Mit den geplanten Änderungen soll dies nun nicht mehr möglich sein: Das Stammkapital gemäß § 6 Abs 1 GmbHG soll laut Begutachtungsentwurf wieder EUR 35.000,– betragen, insgesamt müssen wieder EUR 17.500,– auf die bar zu leistenden Einlagen eingezahlt werden (§ 10 Abs 1 GmbHG). Bei einer Kapitalherabsetzung soll das Stammkapital wieder nur auf mindestens EUR 35.000,– herabgesetzt werden können (§ 54 Abs 3 GmbHG).

Gründungsprivilegierung gem § 10b GmbHG

Für Gesellschaftsgründer soll allerdings die Gründung einer GmbH durch die neu geschaffene „Gründungsprivilegierung“ (§ 10 b GmbHG) attraktiv bleiben: Im Gesellschaftsvertrag (nicht jedoch durch Änderung eines bestehenden Gesellschaftsvertrages) kann laut Begutachtungsentwurf vorgesehen werden, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen abweichend von §§ 6a Abs 1 und 10 Abs 1 GmbHG insgesamt nur mindestens EUR 5.000,– betragen müssen. Die Verpflichtung der Gesellschafter zu weiteren Einzahlungen auf ihre Stammeinlagen kann ebenfalls auf insgesamt EUR 5.000,– eingeschränkt werden.

Um die Inanspruchnahme dieser Privilegierung im Geschäftsverkehr erkennbar zu machen, muss die Gesellschaft den Zusatz „(gründungsprivilegiert)“ aufnehmen. Er soll erst entfallen können, wenn auf die Stammeinlagen mindestens EUR 17.500,– geleistet wurden.

Zudem hat die Gesellschaft eine Gründungsrücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht. Diese Gründungsrücklage soll der Sicherstellung der Leistung nicht voll einbezahlter Stammeinlagen dienen und darf erst mit Gesellschafterbeschluss aufgelöst werden, wenn auf die Stammeinlagen mindestens EUR 17.500,– geleistet wurden oder durch die Auflösung geleistet werden.

Beendet werden kann die Gründungsprivilegierung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, sobald mindestens EUR 17.500,– auf die Stammeinlagen geleistet wurden. Jedenfalls endet die Gründungsprivilegierung allerdings 10 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Geplantes In-Kraft-Treten, vorgeschriebene Kapitalerhöhungen, Kapitalaufstockungsrücklage

Das In-Kraft-Treten der Änderungen ist bereits mit 1. März 2014 geplant.

Gesellschaften, deren Stammkapital zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Abgabenänderungsgesetzes 2014 EUR 35.000,– nicht erreicht, haben innerhalb von zehn Jahren eine Kapitalerhöhung auf diesen Betrag durchzuführen. Bis dahin ist von den betroffenen Gesellschaften eine Kapitalaufstockungsrücklage zu bilden, in die ein Betrag einzustellen ist, der mindestens einem Viertel des Jahresüberschusses, gemindert um einen Verlustvortrag und unter Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen, entspricht.

Gesellschaftssteuer

Ebenfalls im Begutachtungsentwurf für das Abgabenänderungsgesetz 2014 enthalten ist die Abschaffung der Gesellschaftssteuer (Teil I des Kapitalverkehrsteuergesetzes) ab 1. Jänner 2016.

Die Begutachtungsfrist für den Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2014 läuft noch bis 22. Jänner. Ebenso wie die Einführung der GmbH light im Vorjahr wird auch ihre geplante Rücknahme von mehreren Seiten kritisiert.