Dokument-ID: 338591

WEKA (skn) | News | 21.12.2011

Möglichkeit des Gesellschafterausschlusses – kein Abgehen von der stRsp durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz

Von der stRsp, wonach der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH unzulässig ist, sofern Ausschlussmöglichkeit und Verfahren nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, wird trotz Neuregelung dieses Bereiches nicht abgegangen.

Geschäftszahl

OGH 6 Ob 80/11z, 14.09.2011

Norm

§ 66 GmbHG; § 1 Abs 2 GesAusG

Leitsatz

Quintessenz

Von der stRsp, wonach der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH unzulässig ist, sofern Ausschlussmöglichkeit und Verfahren nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt sind, wird trotz Neuregelung dieses Bereiches nicht abgegangen.

OGH: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof ist der zwangsweise Ausschluss eines Gesellschafters einer GmbH, basierend auf der Entscheidung 1 Ob 600/53, unzulässig, wenn Ausschlussmöglichkeit und Ausschlussverfahren nicht im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sind. Dies ist nur ausnahmsweise zulässig bei Vorliegen des in § 66 GmbHG geregelten Falles der Säumigkeit der Einzahlung der Stammeinlage.

Auch im vorliegenden Rechtsfall sieht der erkennende Senat keinen Grund dafür, von dieser als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung abzugehen. Der Ansicht, dass diese Rechtsprechung aufgrund der zwischenzeitigen Einführung des Gesellschafterausschlusses durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz überholt sei, ist nicht zu folgen. Durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz wird der Ausschluss eines Gesellschafters zugelassen, jedoch nur, wenn bestimmte Bedingungen, welche im vorliegenden Rechtsfall nicht gegeben sind, vorliegen (im vorliegenden Fall gehörten keinem der Gesellschafter mindestens 90 % des Nennkapitals). In den ErläutRV wurde ausgeführt, dass aus mehreren Gründen eine Neuregelung dieses Rechtsbereiches, nämlich des Ausschlusses der Minderheitsgesellschafter, notwendig war. Daher liegt auch keine Gesetzeslücke vor.

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