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Dokument-ID: 458494

WEKA (fsc) | News | 29.08.2012

Nachfolge in (persönliche) öffentliche Rechte bei Umgründungsvorgängen

Als wesentlich für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor wird die enge Verknüpfung zwischen Bewilligungsbescheid und Durchsetzung der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtung erachtet.

Geschäftszahl

 2011/07/0221

Norm

§§ 2 Z 10; 17 Z 5; 14 SpaltG 1996; § 138 WRG 1959

Leitsatz

Quintessenz:

Als wesentlicher Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor wird die enge Verknüpfung zwischen dem Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtung erachtet.

VwGH: Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG geht mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über.

Bezüglich eines Übergangs öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse wird in der Literatur die Auffassung vertreten, dass diese Frage jeweils im Einzelfall zu lösen ist.

Es ist dabei nicht von wesentlicher Bedeutung ob die übertragende Gesellschaft aufgrund einer Spaltung nach dem Spaltgesetz beendet wird oder fortbesteht, weil die im Spaltungsgesetz normierten Rechtswirkungen der Universalsukzession eben in dem Umfang, in dem die Vermögensteile auf die übernehmende Gesellschaft übertragen werden, eintreten.

Als wesentlicher Umstand für den Übergang von öffentlich-rechtlichen Pflichten und Haftungen auf den Universalsukzessor erachtet der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis Zl 2004/07/0196 die enge Verknüpfung zwischen dem Bewilligungsbescheid und der Durchsetzung der aus dem Bescheid resultierenden Verpflichtung.

Da eine Spaltung zur Aufnahme nicht nur eine Spaltung, sondern auch eine Teilverschmelzung darstellt, ist in § 17 Z 5 SpaltG 1996 die sinngemäße Anwendung des Verschmelzungsrechts für die aufnehmende Gesellschaft angeordnet. Dabei bewirkt die Universalsukzession auch einen Übergang öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, wobei gemäß dem SpaltG zum Verfahrenseintritt des Gesamtrechtsnachfolger im Berufungsverfahren und soweit persönliche Verwaltungsrechtsverhältnisse auf den Rechtsnachfolger übergehen. Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen und lässt eine Rechtsnachfolge nicht nur dann zu, wenn die zu erlassenen Bescheide eine dingliche Wirkung aufweisen: Eine gesellschaftsrechtliche Universalsukzession erfasst auch verwaltungsrechtlich verliehene Berechtigungen.

Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige verpflichtet, der die Bestimmung des Bundesgesetzes übertreten hat, wenn es das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Behörde zu verhalten, auf eigene Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

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