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Dokument-ID: 549152

Iman Torabia | News | 28.02.2013

Nachwirkung der Begünstigtenstellung

Die in § 27 Abs 2 PSG statuierte Antragslegitimation kommt auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zu, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

Geschäftszahl

OGH 15.10.2012, 6 Ob 157/12z

Norm

§ 27 Abs 2 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Die in § 27 Abs 2 PSG statuierte Antragslegitimation kommt auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zu, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

OGH: Den Begünstigten kommt Antragslegitimation für Anträge auf Bestellung oder Abberufung von Organmitgliedern zu. Aus den Materialien kann nicht entnommen werden, ob diese Rechte daran gebunden sind, dass der Betreffende noch aktuell Begünstigter ist.

Geht man davon aus, dass Personen, die lediglich einmal eine Zuwendung erhalten, mit Leistung derselben ihre Begünstigtenstellung sofort verlieren, würde man deren Überwachungsrechte (insbesondere den Auskunftsanspruch nach § 30 PSG) ad absurdum führen. Es ist daher anzunehmen, dass die Begünstigtenstellung durch eine angemessene Frist hindurch nachwirkt.

Für die Einmalbegünstigten ist richtigerweise zu vertreten, dass – soweit diese auch nach Erhalt der Zuwendung Auskünfte verlangen können – auch das Abberufungsrecht entsprechend auszudehnen sei, um das informationsbezogene Kontrollrecht wirksam abzusichern. In der Praxis finden sich verbreitetet Gestaltungen der Stiftungsurkunde, wonach der Begünstigte teilweise nur für einen äußerst kurzen Zeitraum, etwa einen Tag, eingesetzt ist. Es kann also vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein, dass die Antrags- und Kontrollrechte des Begünstigten in solchen Konstellationen praktisch nie zum Tragen kämen. Diese Überlegungen gelten insbesondere für den Einmalbegünstigten oder Begünstigte, die diese Stellung – wenn auch wiederholt – nur für ganz kurze Zeit innehaben. Aber auch bei allen anderen Begünstigten haben diese Erwägungen zumindest gegen Ende ihrer Stellung als Begünstigte Gültigkeit, zumal dann rein faktisch die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten der Begünstigten nicht rechtzeitig möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als mit dem BudgetbegleitG 2011 die Abberufungsmöglichkeiten durch Begünstigte sogar erweitert wurden. Dieses Abberufungsrecht als zentrales Absicherungsinstrument der Kontrollmöglichkeiten des Begünstigten würde andernfalls bei all jenen Begünstigten leerlaufen, die wegen Ablaufs ihrer Begünstigtenstellung ihre damit zusammenhängenden Informations- und Kontrollrechte nicht ausüben könnten.

Ähnlich kommt auch bei der GmbH nach herrschender Auffassung das Bucheinsichtsrecht auch ehemaligen Gesellschaftern zu, sofern es um den ihnen zustehenden Bilanzgewinn aus ihrer Zeit als Gesellschafter geht.

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