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Neu auf Ihrem Portal: Gesellschaftsverträge und Firmenbuchanträge zur OG
Jetzt neu auf Gesellschaftsrecht online: neue Vorlagen für Gesellschaftsverträge einer Offenen Gesellschaft sowie neue Firmenbuchanträge und Informationen zum NeuFÖG. Der Themenbereich verdeckte Ausschüttung wurde aktualisiert.
Offene Gesellschaft
Offene Gesellschaften können in Österreich einfach und für verschiedenste Zwecke gegründet werden. Nutzen Sie jetzt die neuen praktischen Musteranträge und Vertragsvorlagen auf Ihrem Portal:
- Gesellschaftsvertrag einer aus Kapitalgesellschaften gebildeten OG (Übertragbarkeit der Anteile m Vorkaufsrecht etc)
- Gesellschaftsvertrag befristete OG (nicht an Gesellschaft beteiligter Arbeitsgesellschafter, Fortsetzungsklausel usw)
- Gesellschaftsvertrag OG mit an Gesellschaft beteiligtem Arbeitsgesellschafter
- Gesellschaftsvertrag einer am Gesetz orientierten OG mit verschieden ausgeformten Gesellschafterpositionen
- Firmenbuchantrag: Gesellschafterbeitritt zu einer OG
- Firmenbuchantrag: Gesellschafterwechsel bei einer OG mit unveränderter Fortführung des Firmenwortlautes
Weitere Ergänzungen: NeuFÖG, Verdeckte Ausschüttung und Judikatur
Sie wollen Ihre Klienten umfassend bezüglich Rechtsformwahl beraten? Abgabenrechtliche Fragestellungen sind hier mitunter wichtig. Daher können Sie sich auf Ihrem Portal jetzt umfassend, aber übersichtlich über die Änderungen in Neugründungs-Förderungesetz informieren: Befreiungen nach dem NeuFöG.
Zudem wurden die Beiträge zum Thema Verdeckte (Gewinn)Ausschüttung überarbeitet – sehen Sie selbst unter Verdeckte Gewinnausschüttung!
Neue Leitsätze zu höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie Entscheidungen im Volltext zB zu den Themen
- Möglichkeit des Gesellschafterausschlusses – kein Abgehen von der stRsp durch das Gesellschafter-Ausschlussgesetz
- Kapitalverkehrsfreiheit: Kapitalveranlagung durch Erwerb einer Portfoliobeteiligung an ausländischer Gesellschaft sowie
- Abtretungsvertrag: Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers gemäß § 63 Abs 1 NO
finden Sie unter Judikatur.