Über 800 Verträge und Mustervorlagen, Fachinformation, aktuelle Judikatur
» Mehr Infos zum Portal Gesellschaftsrecht
Themen
- Rechtsformwahl
- GmbH
- Aktiengesellschaft
- Flexible Kapitalgesellschaft
- Offene Gesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co KG
- Stille Gesellschaft
- GesbR
- Societas Europaea
- Privatstiftung, Verein, Genossenschaft
- Einzelunternehmen
- Insolvenz- und Sanierungsverfahren
- Umgründung
- NeuFöG / WiEReG
- Firmenbuchverfahren
- IT-Sicherheit und Datenschutz in Unternehmen
Gratis zur Ansicht
-
Demo-Dokumente
Kategorien
-
Vorschriften
-
Judikatur
-
Muster
-
Tools
WEKA (red) | News | 15.12.2011
NeuFÖG umfasst auch Firmenbuchauszug infolge Antrags an die Gewerbebehörde nach § 365g GewO
Unterliegt eine Neugründung einer Gesellschaft grundsätzlich dem NeuFÖG, so ist auch der Antrag an die Gewerbebehörde gem § 365g GewO sowie die Ausstellung des Firmenbuchauszugs gebührenbefreit.
Grundsätzlich unterliegen Gebühren für Firmenbuchauszüge nicht einer Befreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz. Eine wichtige Ausnahme macht jetzt das Finanzministerium in einer BMF-Info deutlich: Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft – grundsätzlich – die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.
(BMF-Info vom 6.12.2011, BMF-010206/0257-VI/5/2011)
Umfassende Informationen über die Möglichkeiten, welche das NeuFÖG bei Unternehmensgründung bietet, finden Sie hier auf Ihrem Portal unter Neugründungs-Förderungsgesetz.