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WEKA (red) | News | 15.12.2011

NeuFÖG umfasst auch Firmenbuchauszug infolge Antrags an die Gewerbebehörde nach § 365g GewO

Unterliegt eine Neugründung einer Gesellschaft grundsätzlich dem NeuFÖG, so ist auch der Antrag an die Gewerbebehörde gem § 365g GewO sowie die Ausstellung des Firmenbuchauszugs gebührenbefreit.

Grundsätzlich unterliegen Gebühren für Firmenbuchauszüge nicht einer Befreiung nach dem Neugründungsförderungsgesetz. Eine wichtige Ausnahme macht jetzt das Finanzministerium in einer BMF-Info deutlich: Liegen bei Neugründung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft – grundsätzlich – die Voraussetzungen für die Befreiung nach dem NeuFöG vor und wird der Gewerbebehörde kein Firmenbuchauszug vorgelegt, sondern der Antrag an die Gewerbebehörde gemäß § 365g GewO 1994 gestellt, ist der Antrag ebenso wie die Ausstellung des Firmenbuchauszuges von der Abgabenbefreiung des § 1 Z 1 NeuFöG umfasst.

(BMF-Info vom 6.12.2011, BMF-010206/0257-VI/5/2011)

Umfassende Informationen über die Möglichkeiten, welche das NeuFÖG bei Unternehmensgründung bietet, finden Sie hier auf Ihrem Portal unter Neugründungs-Förderungsgesetz.