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Georg Streit - Livia Fleischer | News | 20.02.2017

Neues vom Gesetzgeber: Die neue Innovationsstiftung

Herausgeber Mag. Georg Streit und Mag. Livia Fleischer geben in ihrem Beitrag einen guten Überblick über neue Gesetze 2017. Welche Möglichkeiten bietet das seit 1.1.2017 in Kraft befindliche Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz für Gesellschaften?

Das Jahr ist noch jung, doch hält es in punkto neuer Gesetze und Gesetzesänderungen auch für Gesellschaften und Verbände schon einiges bereit:

1. Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (BGBl I Nr 28/2017)

Seit 1.1.2017 gibt es die Innovationsstiftung. Der Zweck der gemeinnützigen Stiftung ist die Förderung von Innovation im Bildungsbereich, womit auch der Name der Stiftung „Innovationsstiftung für Bildung“ erklärt wäre.

Mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, hat die Stiftung ihren Sitz in Wien und wurde mit einem „Startvermögen“ von 50 Millionen Euro errichtet, wobei das Stiftungsvermögen jedenfalls aus den von (derzeit) dem Bundesminister für Finanzen zur Verfügung gestellten Mitteln zu bilden ist.

Zur Erreichung des Stiftungszweckes, der Nachhaltigkeit und Zukunftsorientierung ebenso umfasst wie beispielsweise Chancengleichheit, wird die Stiftung Förderungen vergeben, jährlich eine Landkarte der Bildungsinnovationen (was das ist, dazu gleich) erstellen, ein Gütesiegel für die eben erwähnten Bildungsinnovationen vergeben und strategische Studien zur Verbesserung der Effektivität, Effizienz und Wirkungsorientierung durchführen. Diese Studien sollen auch zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Tätigkeit der Innovationsstiftung dienen.

Die Innovationsstiftung für Bildung soll dazu beitragen, dass das Bildungssystem mit seinen Institutionen selbst zu einem Innovationsmotor (als Produzent und Konsument von Innovationen) im nationalen Innovationssystem wird, der Kulturwandel in Richtung Responsible Science unterstützt und der erforderliche wirtschaftliche, soziokulturelle sowie technologische Wandel vorangetrieben wird.

Die vielversprechend klingende jährlich zu erstellende Landkarte für Bildungsinnovation wird die Bildungsinnovationen aller Einrichtungen und Unternehmen, die eine Förderung erhalten haben, einen Antrag auf Aufnahme in die Landkarte gestellt oder ein Gütesiegel für Bildungsinnovation erhalten haben, (hoffentlich tatsächlich) „anschaulich“ darstellen.

Die Stiftung hat unter den im Gesetz ausführlich genannten Voraussetzungen und zur Erreichung des Stiftungszwecks die Möglichkeit, Substiftungen zu gründen und mit Vermögen auszustatten.

Zur Erreichung des Stiftungszwecks darf die Stiftung – was für den einen oder anderen Leser von Bedeutung sein kann – Förderungen in den gesetzlich festgelegten Kategorien („Aktionslinien“) vergeben. Die Aktionslinien sind durch Dreijahresprogramme und darauf basierende Ausschreibungen zu „operationalisieren“. Förderungen werden somit nur auf Antrag vergeben. Die Antragsberechtigten sind im Gesetz genannt:

Forschungseinrichtungen, öffentliche Schulen oder private Schulen mit Öffentlichkeitsrecht, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen und gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung, Unternehmen sowie gemeinnützige Einrichtungen.

Das klingt recht weitläufig, weshalb die Antragstellung an das weitere Erfordernis geknüpft ist, dass jedenfalls Schulen, elementarpädagogische Einrichtungen, außerschulische Bildungseinrichtungen oder gemeinnützige Institutionen der Erwachsenenbildung beteiligt sein müssen und im Falle der Beteiligung von außerschulischen Bildungseinrichtungen sichergestellt sein muss, dass diese im Rahmen des beantragten Projektes auch in der Lehre tätig werden.

Die Förderung von Bildung ist stets zu begrüßen – ob die Innovationsstiftung künftig dazu tatsächlich beitragen wird und ihrem Zweck gerecht wird, wird sich aber wohl erst nach einigen Jahren der Tätigkeit und anhand der jährlichen Landkarten zeigen. Wir sind gespannt.

Und weil wir gerade beim Fördern sind: gefördert werden soll auch die Wiedereingliederung von Mitarbeitern durch das

2. Wiedereingliederungsteilzeitgesetz (BGBl I Nr 30/2017)

Dieses Gesetz bewirkt eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen, die unter anderem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und das Arbeitszeitgesetz (AZG) betreffen. Die Änderungen treten mit 1.7.2017 in Kraft.

Was sich dahinter verbirgt ist leicht gesagt, dem Arbeitnehmer soll nach längerer krankheitsbedingter Abwesenheit die Wiedereingliederung in die Arbeitswelt durch eine zeitlich begrenzte Teilzeitvereinbarung ermöglicht werden.

Derzeit hat ein Arbeitnehmer nur zwei Optionen: entweder er ist krank oder er ist nicht krank. Das ist zum Einen für den Arbeitnehmer oft nicht angenehm, weil dieser – gerade bei langen Krankenständen – wieder in die Arbeitswelt zurück möchte. Zum Anderen hat es für den Arbeitgeber den Nachteil, dass er Arbeitnehmer, die beispielsweise noch nicht für Vollzeit einsatzbereit sind, jedoch bereits in vorübergehender Teilzeit eine Hilfe wären, nicht zur Arbeit kommen lassen kann. Ganz oder gar nicht lautete die Regel.

Der Ruf nach mehr Spielraum in Zusammenhang mit Krankenständen wurde schon vor Längerem laut. Zwar hat sich der Gesetzgeber noch nicht zu kurzen Krankenständen geäußert, aber immerhin in Bezug auf lange Krankenstände den Handlungsbedarf nicht nur erkannt, sondern auch gehandelt.

Die wichtigsten Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit sind ein mindestens sechs Wochen ununterbrochener Krankenstand und eine (zu Beweiszwecken) schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber. Mit dieser Vereinbarung können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat – die wöchentliche Normalarbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte herabsetzen.

Die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit ist grundsätzlich mit mindestens einem Monat und maximal sechs Monaten begrenzt. Wenn jedoch weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit vorliegt, können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Es gilt wieder das Schriftformerfordernis.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit muss die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit grundsätzlich mindestens zwölf Stunden betragen und das dem Arbeitnehmer im Kalendermonat gebührende Entgelt muss über dem im § 5 Abs 2 ASVG (derzeit EUR 425,70) liegen. Es darf somit kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen.

Weitere Voraussetzungen für die Wiedereingliederungsteilzeit sind das Vorliegen einer Bestätigung über die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers sowie eine Beratung über die Gestaltung der Wiedereingliederungsteilzeit (und den Wiedereingliederungsplan), die jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann.

Die Wiedereingliederungsteilzeit wird frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag wirksam. Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf der Arbeitgeber weder Mehrarbeit anordnen, noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit. Dies ist auch erforderlich, da andernfalls die Genesung des Arbeitnehmers gefährdet sein könnte – was für niemanden von Vorteil ist.

Der Arbeitnehmer kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit verlangen (auch dies wieder schriftlich), wenn die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit nicht mehr gegeben ist.

Dieser Beitrag soll nur einen Überblick über die Gesetzesänderungen geben, auf die Details der Durchführung und allfällige Ausnahmen wurde daher nicht eingegangen.

Die Einführung der Wiedereingliederungsteilzeit bewirkt eine größere Flexibilität für Arbeitnehmer und ist in jedem Fall begrüßenswert. Sie schafft für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, wieder seiner Tätigkeit nachzugehen und auf dem Laufenden zu bleiben ohne sich zu überlasten und gleichzeitig ausreichend Ruhe für die Genesung zu haben.

Sofern Sie eine Wiedereingliederungsteilzeit vereinbaren möchten, wird es ratsam sein (für beide Seiten), abzuklären, ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und an welche Bedingungen die Vereinbarung geknüpft ist.

Autoren

Mag. Georg Streit

Mag. Georg Streit ist seit 2000 Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind Immaterialgüterrecht, Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht, Rundfunkrecht und Vergaberecht. Weiters ist er Lektor an den Universitäten Wien und Salzburg, Vortragender bei Seminaren und Lehrgängen.

Für WEKA ist er Herausgeber des Newsletters für Gesellschaftsrecht Online sowie für das Werk „Personengesellschaften in Fallbeispielen“.

Mag. Livia Fleischer, LL.M.

Mag. Livia Fleischer, LL.M., ist Rechtsanwaltsanwärterin bei Höhne, In der Maur & Partner, Wien.

www.h-i-p.at