Dokument-ID: 1044208

Eva-Maria Hintringer | News | 18.10.2019

Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Stimmabgabe?

Der Verstoß gegen eine Stimmbindungsvereinbarung bewirkt grundsätzlich nicht die Anfechtbarkeit des syndikatswidrig gefassten Beschlusses der Gesellschafter nach § 41 Abs 1 GmbHG.

Geschäftszahl

OGH 28.06.2019, 6 Ob 90/19g

Norm

§ 41 Abs 1 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Der Verstoß gegen eine Stimmbindungsvereinbarung bewirkt grundsätzlich nicht die Anfechtbarkeit des syndikatswidrig gefassten Beschlusses der Gesellschafter nach § 41 Abs 1 GmbHG. Wird mit der Stimmabgabe aber gegen eine einstweilige Verfügung, die zur Sicherung eines Anspruchs aus einer Syndikatsvereinbarung erlassen wurde, verstoßen, ist die Stimmabgabe als sittenwidrig und damit nichtig zu qualifizieren. Andernfalls wäre die Missachtung der einstweiligen Verfügung weitgehend sanktionslos.

OGH: Die Anfechtung eines Beschlusses der Gesellschafter nach § 41 Abs 1 GmbHG kommt nach der Rechtsprechung auch wegen Verstößen gegen § 1295 Abs 2 ABGB und einer treuwidrigen Stimmabgabe, die die berechtigten Interessen der Mitgesellschafter unberücksichtigt lässt, in Betracht. Wegen der Verletzung eines Stimmbindungsvertrags ist ein Beschluss grundsätzlich nicht anfechtbar. Ein Stimmrechtsbindungsvertrag bindet nach stRsp prinzipiell nur die Gesellschafter, nicht aber die GmbH selbst. Einer drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann zwar mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet und dieser Anspruch mit einstweiliger Verfügung gesichert werden. Eine syndikatswidrig abgegebene Stimme ist aber dennoch gültig.

Im Anlassfall hat eine Gesellschafterin bei der Stimmabgabe gegen eine mit der klagenden Mitgesellschafterin abgeschlossene Syndikatsvereinbarung verstoßen, wobei die Klägerin gegen die Gesellschafterin bereits eine einstweilige Verfügung zur Sicherung der Vereinbarung erwirkt hatte. Durch die Stimmabgabe wurde daher nicht nur gegen den Stimmbindungsvertrag, sondern auch gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.

Die Anfechtbarkeit des derart gefassten Beschlusses ergibt sich aus der jüngeren Judikatur zum Rechtsmissbrauch, der zufolge Rechtsmissbrauch schon dann vorliegt, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung das lautere Motiv bzw die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Im Anlassfall würde eine Verneinung der Anfechtbarkeit des Beschlusses bedeuten, dass ein Verstoß gegen ein mit einstweiliger Verfügung angeordnetes Stimmverbot weitgehend sanktionslos wäre. Da die Abstimmung in der Regel nur einmal in Betracht kommt, wäre auch die Strafe nach § 355 EO nur einmal zu verhängen, was gerade bei entsprechend hohen Vermögensinteressen keine ausreichende abschreckende Wirkung hätte.

Auch auf die Wertung des § 379 Abs 3 Z 2 EO ist Bedacht zu nehmen. Diese Bestimmung sieht eine absolute Wirkung des Verbots der Veräußerung und Belastung beweglicher Sachen vor, sofern der Dritte nicht gutgläubig im Sinne des § 367 ABGB ist. Diese Wertung lässt sich auf die vorliegende Konstellation übertragen: ein gutgläubiger Erwerb einer bestimmten Rechtsposition durch einen Mitgesellschafter oder durch die Gesellschaft selbst scheidet jedenfalls aus, wenn – wie im Anlassfall – allen Beteiligten die einstweilige Verfügung bekannt war und aus diesem Grund auch ausdrücklich Widerspruch gegen den gefassten Gesellschafterbeschluss erhoben wurde.

Da sich die Anfechtbarkeit des Beschlusses aus der Sittenwidrigkeit des Zuwiderhandelns gegen die einstweilige Verfügung ergibt, ist auch unerheblich, dass sich der Sicherungsantrag in casu gegen die Gesellschaft richtet und nicht gegen die Antragsgegnerin des vorangegangenen Provisorialverfahrens, die Mitgesellschafterin der Klägerin.