© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Dokument-ID: 271033

WEKA (bli) | News | 19.04.2010

Organschaft iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG – zur wirtschaftlichen Eingliederung

Ist eine GmbH zu mehr als 99 vH an einer anderen GmbH beteiligt und werden beide Gesellschaften von denselben Geschäftsführern vertreten, werden die Tätigkeiten der untergeordneten GmbH nicht selbstständig iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG ausgeübt.

Geschäftszahl

VwGH 23.03.2010, 2005/13/0021

Norm

§ 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994

Leitsatz

Quintessenz:

Ist eine GmbH zu mehr als 99 vH an einer anderen GmbH beteiligt und werden beide Gesellschaften von denselben Geschäftsführern vertreten, werden die Tätigkeiten der untergeordneten GmbH nicht selbstständig iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG ausgeübt. Vielmehr liegt eine Organschaft vor.

VwGH: Nach § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1994 wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit unter anderem dann nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmens derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen mehr hat. Eine derartige Unterordnung einer juristischen Person, so dass sie keinen eigenen Willen hat (Organschaft), liegt vor, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist.

Die finanzielle Eingliederung darf nicht strittig sein und ein bestimmter Grad an Ausgeprägtheit muss vorhanden sein.

Bei gemeinsamer Vertretung durch die Geschäftsführer werden die Tätigkeiten der untergeordneten GmbH nicht als organisatorisch selbstständig iSd § 2 Abs 2 Z 2 UStG angesehen. Es liegt eine Organschaft vor.

Die wirtschaftliche Eingliederung, ist nach der Rechtsprechung des VwGH gegeben, wenn zwischen den Gesellschaften ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang besteht und ihre Tätigkeiten aufeinander abgestellt sind und sich gegenseitig ergänzen.

Sämtliche Leitsätze zu aktuellen OGH- und VwGH-Entscheidungen rund um das Gesellschaftsrecht finden Sie auf https://www.weka.at/gesellschafsrecht/judikatur.