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Dokument-ID: 357496

Lisa Korninger | News | 07.02.2012

Pfandbestellungsvertrag als Verstoß gegen die Einlagenrückgewähr

Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG hat die Gesellschaft gegen den Gesellschafter bzw Aktionär einen Rückgewähranspruch. Dritte werden beim Vorliegen von Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Geschäftszahl

OGH 14.09.2011, 6 Ob 29/11z

Norm

§§ 523, 879 ABGB; §§ 52, 56 AktG; §§ 82, 83 Abs 1 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG hat die Gesellschaft gegen den Gesellschafter bzw Aktionär einen Rückgewähranspruch. Dritte werden beim Vorliegen von Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

OGH: Die §§ 82 GmbHG und 52 AktG, und das darin enthaltene Verbot der Einlagenrückgewähr richten sich an die Gesellschaft und den Gesellschafter bzw Aktionär, nicht jedoch an Dritte. Gemäß § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG hat die Gesellschaft gegen den Gesellschafter bzw Aktionär einen Rückgewähranspruch. Dritte werden beim Vorliegen von Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig.

Grobe Fahrlässigkeit des Dritte war laut 4 Ob 2078/96h gegeben, wenn der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht sich besonders aufdrängen musste. In dieser Entscheidung wurde bereits dann eine Erkundigungspflicht bejaht für den Fall, dass besondere Umstände den Verdacht eines Missbrauchs der Vertretungsmacht naheliegen. Diese Sicht wurde in der Lehre als zu streng beurteilt.

In 6 Ob 271/05d wurde schließlich in Berücksichtigung dieser Lehrmeinung eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht des Dritten (hier: Bank) zurückgewiesen: Der Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr muss sich so weit aufdrängen, dass der Verdacht nahezu einer Gewissheit gleichkommt, damit von einer Erkundigungspflicht ausgegangen werden kann.

An diesem Sorgfaltsmaßstab ist für den OGH auch weiterhin festzuhalten.

Ist also eine Kollision oder ein für den Dritten bestehender dringender Verdacht einer unzulässigen Einlagenrückgewähr gegeben, liegen ein unwirksamer Vertretungsakt wegen mangelnder Vollmacht (des Vertreters der geschädigten Kapitalgesellschaft) und daher ein unwirksames Rechtsgeschäft vor.

Gemäß § 879 ABGB unterliegen Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG verstoßen, der absoluten Nichtigkeit. Auf diese kann sich jeder berufen, es bedarf keiner besonderen Anfechtung.

Im vorliegenden Fall musste sich der beklagten Bank der Verdacht auf die verbotene Einlagenrückgewähr mit einer an Gewissheit grenzenden Weise aufdrängen, was sie zu Erkundigungen verpflichtet hätte. Da derartige Erkundigungen unterlassen wurden, ist der Pfandbestellungsvertrag absolut nichtig.

Der Pfandbestellungsvertrag widerspricht dem Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG, da der Geschäftsführer der Verkäuferin sowohl unmittelbarer als auch mittelbarer Gesellschafter der Verkäuferin war und sich die Kreditvaluta als Vorteil aus dem Pfandbestellungsvertrag selbst zueignete.

Gegen jeden unberechtigten Eigentumsrechtseingriff gibt § 523 ABGB nach ständiger Rechtsprechung ein Klagerecht. Daher wird dem Eigentümer aus der Eigentumsfreiheitsklage ein Anspruch auf die Löschung unwirksamer Eigentumsbeschränkungen zugesprochen.

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