Dokument-ID: 679556

WEKA (wed) | News | 15.07.2014

Pflichten des Stiftungsvorstands iZm Steuererklärung

Die bloße Weiterleitung von Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei durch den Stiftungsvorstand ist nicht ausreichend um seine Pflichten hinsichtlich der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten zu erfüllen.

Geschäftszahl

VwGH 27.02.2014, 2012/15/0168

Norm

§ 17 Abs 2 PSG, § 18 PSG iVm § 222 Abs 1 UGB

Leitsatz

Quintessenz:

Über die bloße Weiterleitung von Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei hinaus treffen den Stiftungsvorstand Pflichten hinsichtlich der Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten. So zählen die Rechnungslegung und die Führung der Bücher der Privatstiftung zu dessen wichtigsten Aufgaben. Der unternehmensrechtlich erstellte Jahresabschluss bietet Informationen für die Erstellung der Steuererklärung und ist anlässlich der Einreichung der Abgabenerklärung der Abgabenbehörde vorzulegen.

VwGH: Grundsätzlich stellte sich im vorliegenden Fall die Frage nach dem Vorliegen einer Abgabenhinterziehung. Der Abgabenhinterziehung mache sich laut VwGH schuldig, wer vorsätzlich mittels Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Da diese Pflicht bei einer juristischen Person von deren Organen erfüllt werden müssen, habe im vorliegenden Fall der gewillkürte Vertreter zur Rechenschaft gezogen werden.

Das Argument, wonach keine vorsätzliche Abgabenverkürzung seitens des Stiftungsvorstandes vorliege, da alle vorhandenen Unterlagen über den beauftragten selbstständigen Buchhalter an die Steuerberatungskanzlei weitergeleitet worden seien und der Stiftungsvorstand selbst nicht in die Erstellung der Steuererklärung eingebunden gewesen sei, wurde nicht akzeptiert, da der VwGH die Meinung vertrat, dass einen Stiftungsvorstand über die bloße Weiterleitung von Unterlagen an eine Steuerberatungskanzlei sehr wohl Pflichten in Bezug auf die Wahrnehmung abgabenrechtlicher Pflichten treffen würden.

Im vorliegenden Fall war dem Stiftungsvorstand zudem bekannt, dass keine Bilanz erstellt worden war, dennoch beauftragte er seine steuerliche Vertretung mit der Abgabe einer Steuererklärung. Dies legt für den VwGH nahe, dass er eine daraus resultierende Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat (somit vorsätzlich iSd § 8 Abs 1 FinStrG gehandelt hat). Dass er weiters die Einkommensteuerbescheide nicht prüfte und keine Vor- und Nachbesprechungen mit seiner steuerlichen Vertretung hielt, schließt bedingten Vorsatz nicht aus.

Der VwGH definierte schließlich in Zusammenhang mit erläutertem Problem die Kernzuständigkeit des Stiftungsrats, die in der Rechnungslegung und der Führung der Bücher der Privatstiftung bestünden, wobei auch die Einhaltung aller abgabenrechtlichen Bestimmungen zu beachten sei. Jedes Mitglied habe laut OGH gemäß § 17 Abs 2 PSG die ihm zufallenden Aufgaben sparsam und mit der Sorgfalt, die von einem gewissenhaften Geschäftsleiter erwartet werden kann, zu erfüllen. Ferner wies der OGH darauf hin, dass innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres gemäß § 18 PSG iVm § 222 Abs 1 UGB der Jahresabschluss der Privatstiftung erstellt werden müsse und unverzüglich nach Fertigstellung an dem Stiftungsprüfer zu übergeben sei.

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