Dokument-ID: 829425

WEKA (ato) | News | 18.04.2016

Pflichtteilsauszahlungen aus der Stiftung grundsätzlich nicht KESt-pflichtig

Zuwendungen eine Privatstiftung, die zwecks Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgen, werden nicht von Bereicherungswillen getragen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 unterliegen diese keiner Kapitalertragssteuer.

Geschäftszahl 

Ra 2014/15/0021; VwGH; 10. Februar 2016

Norm

§ 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988

Leitsatz

Quintessenz:

Zuwendungen einer Privatstiftung stellen unentgeltliche Vermögensübertragungen an (Letzt)Begünstigte dar. Sie setzen eine Bereicherung des Zuwendungsempfängers sowie einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Zuwendungen, die zwecks Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgen, werden nicht von Bereicherungswillen getragen. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 unterliegen diese keiner Kapitalertragsteuer.

VwGH: Zuwendungen einer Privatstiftung stellen unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte dar. Sie können sowohl in offener als auch in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung sowie ein subjektiver Bereicherungswille der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird.

Die Einräumung des Nutzungsrechts für das Nebenhaus der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Liegenschaft stellt einen geldwerten Vorteil dar. Soweit die Einräumung des Nutzungsrechts allerdings in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüchen (somit zwecks Tilgung gesetzlicher Ansprüche) erfolgte, war sie nicht von einem subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung getragen. Folglich liegen auch keine der Kapitalertragsteuer unterliegenden Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 vor.

Das Bundesfinanzgericht hat im konkreten Fall verabsäumt, Feststellungen bezüglich der exakten Höhe der gegen die Privatstiftung gerichteten gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüche zu treffen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, um überprüfen zu können, ob die (mittels eines Vergleichs erfolgte) Einräumung des Nutzungsrechts für das Nebenhaus in den gesetzlichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen überhaupt Deckung findet. Es gilt, dass eine in Abgeltung solcher Geldforderungen erfolgende Einräumung der Nutzungsrechte nur insoweit keine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 darstellt und dementsprechend nur dann keiner Kapitalertragsteuer unterliegt, als sie in der gesetzlichen Verpflichtung der Privatstiftung zur Auszahlung der Pflichtteilsergänzungsansprüche wurzelt.

Der Abschluss eines Vergleichs soll nicht ermöglichen, dass solche, grundsätzlich steuerpflichtigen, Zuwendungen der Steuerpflicht entzogen werden, indem sie dem Titel einer angeblich bestehenden gesetzlichen Verpflichtung unterstellt werden. Dies träfe zu, wenn infolge des Vergleichs Vermögensübertragungen stattgefunden hätten, deren Summe den gesetzlich zustehenden Pflichtteilsergänzungsanspruch des jeweils Berechtigten übersteigt.

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