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WEKA (mpe) | News | 19.04.2016

Rechtsbeziehung zwischen der KG und den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH und Einlagenrückgewähr

Personengleichheit der Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten der KG bewirkt gesellschaftsrechtliche Pflichten, deren Verletzung Haftung der Geschäftsführer gegenüber der KG nach § 25 GmbHG analog auslöst.

Geschäftszahl

OGH 23. Februar 2016, 6 Ob 171/15p

Norm

§ 25 GmbHG; § 82 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine völlige Personengleichheit der Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten der KG bewirkt umfassende gesellschaftsrechtliche Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten. Eine Verletzung dieser Pflichten löst die Haftung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG nach § 25 GmbHG analog aus.

OGH: In seinen Entscheidungen 6 Ob 757/83 und 7 Ob 525/86 führte der OGH erstmals aus, dass bei einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft für die Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft (KG) mit der gem § 25 Abs 1 GmbHG gebührenden Sorgfalt unmittelbar verantwortlich ist. Die Begründung dafür sah er in der gesellschaftsvertraglichen Verknüpfung von GmbH und KG.

Entfaltet die GmbH keine andere Tätigkeit als die Ausübung der Geschäftsführung der KG, so ist es gerechtfertigt von einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter analog für die Organhaftung zugunsten Dritter auszugehen.

Eine völlige Personengleichheit der Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär-GmbH und der Kommanditisten der KG zieht allseitige gesellschaftsrechtliche Treue-, Schutz- und Sorgfaltspflichten nach sich, die auch über die sonst typischerweise für die organschaftlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften gezogenen Grenzen der Verantwortlichkeit hinausreichen.

Als Konsequenz ist für die personengleiche GmbHG & Co KG im engeren Sinne die unmittelbare Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG anzunehmen. Zumindest in dieser Beziehung ist die KG im Innenverhältnis wie eine (einheitliche) Kapitalgesellschaft zu behandeln.

Aus der Verletzung dieser Pflicht ergibt sich die Haftung der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH gegenüber der KG nach § 25 GmbHG analog.

Im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen sieht der OGH eine direkte, haftungsbegründende Rechtsbeziehung zwischen der KG und den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH und bejaht einen Anspruch der KG gegen den sorgfaltswidrig handelnden Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH bei Hinzutreten besonderer Umstände (1 Ob 192/08d). Als besondere Umstände wurden die Personenidentität von Kommanditisten, GmbH-Gesellschaftern und Geschäftsführern sowie die Tätigkeit der GmbH ausschließlich zur Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben für die KG angesehen. Für eine Haftung des Geschäftsführers ist zudem beachtlich, dass die Komplementär-GmbH rein formal als Zwischenglied vorgeschoben wird, wenn sie neben der Geschäftsführung für die KG keine weiteren Aufgaben wahrnimmt (1 Ob 192/08d).

Der GmbH-Geschäftsführer wird in diesem Fall organschaftlich mittelbar (Jabornegg/Artmann in Jabornegg/Artmann, UGB² [2010] § 161 Rz 44) beziehungsweise faktisch (Karollus, Verstärkter Gläubigerschutz bei Insolvenz einer GmbH & Co KG, ecolex 1990, 669) für die Kommanditgesellschaft tätig. Sein Handeln wirkt sich direkt bei der KG aus (Dellinger, Besprechung der Entscheidung 8 Ob 624/88, wbl 1990, 351). Als weitere Folge daraus besteht keine Veranlassung, den Geschäftsführer bei mangelnder Personenidentität aus seiner Verantwortung (analog § 25 GmbHG) gegenüber der KG zu entlassen (Feltl/Told in Gruber/Harrer, GmbHG [2014] § 25 Rz 193).

Zustimmung durch Gesellschafter

Grundsätzlich entfällt die Haftung des Geschäftsführers zwar, wenn alle Gesellschafter einer schadensbegründenden Handlung zugestimmt haben: Oberstes Organ der Gesellschaft sind die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, deren Weisungen sind von den Geschäftsführern grundsätzlich zu befolgen (§ 20 GmbHG). Diese Abhängigkeit von den Gesellschaftern bedingt die Freistellung der Geschäftsführer von der Haftung gegenüber der Gesellschaft. Im Falle einer rechtswidrigen Weisung ist der Geschäftsführer aber nicht gebunden (3 Ob 287/02f). Führt ein Gesetzesverstoß zur Nichtigkeit eines Weisungsbeschlusses, bleibt die Haftung – weil nicht verbindlich – unberührt.

Ein Einverständnis der Gesellschafter der KG kommt nach der Entscheidung 8 Ob 624/88 nicht in Betracht, wenn der Ersatz dieser Ansprüche zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 25 Abs 5 GmbHG).

Kapitalerhaltung

Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften der §§ 82 ff GmbHG ist es, das Stammkapital als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (RS0105518). Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist daher primär eine Gläubigerschutzvorschrift (ua 2 Ob 225/07p).

Ist an einer KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt, ist eine Zuwendung an die Gesellschafter der Komplementär-GmbH oder an „Nur-Kommanditisten“ vom Verbot umfasst (Bauer/Zehetner in WK GmbHG [2009] § 82 Rz 231).

Die analoge Anwendung des § 82 GmbHG auf eine KG, deren einziger Komplementär eine GmbH ist, bedeutet, dass grundsätzlich jede Zuwendung der KG an ihre Gesellschafter - oder an die Gesellschafter der Komplementärgesellschaft -, die nicht Gewinnverwendung ist, verboten ist.

Die Gewährung von Darlehen an einen Gesellschafter stellt keine Gewinnverteilung dar und jede Besserstellung eines Gesellschafters gegenüber anderen Vertragspartnern der Gesellschaft ist somit verboten, wenn diese Bevorzugung aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgte und zu Lasten der Gesellschaft geht (Bauer/Zehetner in WK GmbHG § 82 Rz 60).

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