Dokument-ID: 725659

WEKA (wed) | News | 07.01.2015

Rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern

Mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht ist eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern anders als im Aktienrecht und im GmbH-Recht unwirksam.

Geschäftszahl

OGH 6 Ob 41/14v, 28.08.2014

Norm

§ 75 Abs 4 Satz 4 AktG, § 16 Abs 3 GmbHG

Leitsatz

Quintessenz:

Mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht ist eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern anders als im Aktienrecht und im GmbH-Recht unwirksam. In diesem Fall ist nicht eine Rechtsgestaltungsklage gegen die rechtswidrige Abberufung anzustreben, sondern eine Feststellungsklage zur Bekämpfung geeignet. Die Privatstiftung ist passiv legitimiert.

OGH: Sowohl im Privatstiftungsrecht als auch im Kapitalgesellschaftsrecht geht es darum, mit bindender Wirkung für den Rechtsträger zu klären, ob die Abberufung rechtmäßig erfolgt ist und ob somit die klagenden Organwalter ihr Amt verloren haben, oder nicht. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht nicht wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht mit Rechtsgestaltungsklage, sondern mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.

Für eine Klage von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder ist die Privatstiftung passiv legitimiert.

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