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Dokument-ID: 406729

Lisa Korninger | News | 16.05.2012

Rechtswirkung der gerichtlichen Abberufungen von Stiftungsorganen gemäß § 27 PSG

Eine gerichtlich verfügte Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung ist sofort und daher schon vor Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Geschäftszahl

OGH 12.01.2012, 6 Ob 244/11t

Norm

§ 27 PSG

Leitsatz

Quintessenz:

Eine gerichtlich verfügte Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung ist sofort und daher schon vor Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

OGH: § 27 Abs 2 PSG regelt die gerichtliche Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern. Demnach hat das Gericht ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere eine grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.

Die Abberufung aus wichtigem Grund dient als Möglichkeit der von Amts wegen wahrnehmbaren Notmaßnahme aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 27 Abs 2 PSG.

Daher erfordert das materielle Schutzanliegen dieser Bestimmung die sofortige Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung. Die verfügte Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung ist deswegen auch nach Inkrafttreten des AußStrG idF BGBl 111/2003 sofort und schon vor Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Diese Wirkung der Entscheidung hat nicht gesondert ausgesprochen zu werden, zu verdeutlichenden Zwecken kann dies jedoch beigefügt werden.

Ein abberufenes Vorstandsmitglied ist bereits mit der Zustellung des Abberufungsbeschlusses nicht mehr funktionsfähig und danach auch nicht mehr berechtigt, eine Abberufung anderer Vorstandsmitglieder zu bekämpfen. Eine Berechtigung zu weiteren Organhandlungen liegt nicht mehr vor.

Im Falle einer amtswegigen Abberufung des gesamten Vorstandes, kommt dem Gericht nach § 27 Abs 1 PSG die alleinige Bestellungskompetenz zu.

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