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WEKA (red) | News | 18.06.2015

Regierungsvorlage für das Steuerreformgesetz 2015/16 im Ministerrat beschlossen

Am 16. Juni 2015 wurde die in den letzten Wochen heftig diskutierte Regierungsvorlage für die Steuerreform 2015 im Ministerrat beschlossen. Wichtige Änderungen ergeben sich bei Einlagenrückzahlungen, Kapitalertragsteuer und Grundstücksveräußerungen.

Die umfassende Reform bringt neben der Umstellung von drei auf sechs Tarifstufen bei der Einkommensteuer, Registrierkassenpflicht und „automatische Arbeitnehmerveranlagung“ auch zahlreiche für Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften (und deren Gesellschafter) besonders wichtige Neuerungen:

Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung (§ 4 Abs 12 EStG)

Die derzeit bestehende Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinnes steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln, soll eingeschränkt werden. In Zukunft soll die Ausschüttung von operativen Gewinnen einer Körperschaft auch steuerlich zu einer Gewinnausschüttung bei den Gesellschaftern führen.

Grundstücksveräußerungen (§§ 6 Z 2 lit d sowie 30 Abs 7 EStG)

Im Bereich der Einkommensteuer sollen Grundstücksveräußerungen anders besteuert werden als bisher, wobei zwischen betrieblichem und außerbetrieblichem Bereich unterschieden wird:

  • Der besondere Steuersatz soll von 25 % auf 30 % angehoben werden.
  • Der Inflationsabschlag soll ab 2016 entfallen.
  • Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung soll erleichtert werden. In Anbetracht des erhöhten Steuersatzes von 30 % sollen anstelle von 50 % nunmehr 60 % des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden können. Stattdessen kann auch der gekürzte Verlust im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.

Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Außerhalb des Bereiches land-und forstwirtschaftlicher Vermögen wird in Zukunft generell (auch im Familienverband) für die Bemessung der Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen auf den Grundstückswert abgestellt, nicht mehr auf ein Vielfaches des Einheitswertes. Die Ermittlung des Grundstückswertes soll aufgrund einer zu erlassenden Verordnung erfolgen.

Die Regierungsvorlage sieht unter anderem folgende Änderungen vor:

  • Ein neuer Steuersatz von 0,5 % bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz soll verhindern, dass ein Halten eines Zwerganteiles durch einen Treuhänder sich grunderwerbsteuerschonend auswirkt.
  • Der Betriebsfreibetrag soll von EUR 365.000,- auf EUR 900.000,- erhöht werden.
  • Geplant ist die Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5 % für die ersten EUR 250.000,-, 2 % für die nächsten EUR 200.000,- bis 3,5 % über EUR 450.000,-).
  • Innerhalb des Familienverbandes soll immer Unentgeltlichkeit vorliegen.
  • Die Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen soll mit 0,5 % gedeckelt werden.
  • Vorgesehen ist eine Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes, soweit 150 m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
  • Vorgesehen ist, dass die Grunderwerbsteuer nicht auf einmal entrichtet werden muss: Die Entrichtung soll in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen möglich sein, soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5 % zur Anwendung kommt.

Aufteilung des bisher einheitlichen KESt-Satzes (§ 27 EStG)

Der bisher einheitliche Kapitalertagsteuersatz von 25 % soll durch zwei unterschiedliche Steuersätze ersetzt werden, die abhängig sind von der Art des Kapitalertrages. Geplant ist eine Begünstigung von Sparbuchzinsen, die weiterhin unter den 25 %-igen Steuersatz fallen sollen. Für alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen wird der Steuersatz ab 2016 auf 27,5 % angehoben.

Verlustvortrag für Einnahmen-Ausgaben-Rechner (§ 18 Abs 7 EStG)

Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern sollen – wie bei Bilanzierern – zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten, Änderungen – etwa in Bezug auf die Einlagenrückzahlung – sind nicht auszuschließen.

Gesetzestext, Erläuterungen und Textgegenüberstellungen wurden vom Finanzministerium veröffentlicht: https://www.bmf.gv.at/steuern/Steuerreformgesetz-2015.html