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Dokument-ID: 702738

WEKA (atr) | News | 10.11.2014

Rückkehr zur GmbH light?

OGH beantragt Aufhebung der Regelungen bezüglich des Mindeststammkapitals nach dem Abgabenänderungsgesetz 2014. An ihrer Stelle sollen wieder die Regelungen nach dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 („GmbH light“) gelten.

In seinem Beschluss 6 Ob 111/14p vom 9. Oktober 2014 stellte der Oberste Gerichtshof einen Antrag gemäß Art 89 Abs 2 B-VG, die das Stammkapital betreffenden Änderungen durch das AbgÄG 2014 als verfassungswidrig aufzuheben. Vorgesehen ist zurzeit grundsätzlich ein Mindeststammkapital von EUR 35.000,-, auf das bei Gründung mindestens EUR 17.500,- einzuzahlen sind. (§§ 6 Abs 1 und 10 Abs 1 GmbHG). Weiters kann die Gründungsprivilegierung des § 10b GmbHG in Anspruch genommen werden, wonach gründungsprivilegierte Stammeinlagen im Gesamtausmaß von mindestens EUR 10.000,- für die GmbH gesellschaftsvertraglich vorgesehen werden können, auf welche bei Gründung insgesamt mindestens EUR 5.000,- eingezahlt werden müssen. Spätestens bis 10 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch muss das Stammkapital allerdings EUR 35.000,- betragen.

GmbH light statt Gründungsprivilegierung?

An die Stelle dieser Regelungen sollen wieder die mit Juli 2013 eingeführten Regelungen gemäß Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2013 gelten, dh ein Mindeststammkapital von EUR 10.000,-, auf welches bei Gründung mindestens EUR 5.000,- einzuzahlen sind und auf welches das Stammkapital bestehender Gesellschaften herabgesetzt werden kann.

Anlassfall für die vorliegende Entscheidung war, dass ein GmbH-Geschäftsführer (Assistent am Institut für Unternehmensrecht der WU Wien) diese mit Stammkapital EUR 10.000,- eintragen lassen wollte und mit seinem Fall durch alle Instanzen ging. Er kritisierte, dass zur Zeit drei unterschiedliche Regime für das Mindeststammkapital vorlägen und dies dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die derzeitige Rechtslage

Der OGH arbeitet in seinem Beschluss die Stammkapitalregelungen ab der GmbH-Novelle 1980 (damals wurde das Stammkapital aus Gründen der Geldwertverdünnung von ATS 100.000,- auf ATS 500.000,- angehoben) auf. Zudem gibt er den verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers umfassenden Raum und kritisiert die Vorgehensweise des Gesetzgebers:

Bei Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung habe das Stammkapital von EUR 35.000,- keinen realen Gehalt und existiere nur auf dem Papier, eine Anwendung dieses Stammkapitals nur im Steuerrecht sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zudem würde ein Mindeststammkapital Gläubigerschutzzwecke nur eingeschränkt erfüllen.

Wie im Beschluss ausgeführt wird, ist für den OGH auch nicht einzusehen, dass sich bereits acht Monate nach In-Kraft-Treten des GesRÄG 2013, also zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AbgÄG 2014, „die Verhältnisse so grundlegend geändert hätten, dass nunmehr wieder […] ein höheres Stammkapital von Nöten sei“.

Die Änderungen 2013 und 2014 führten letztlich zu einer Ungleichbehandlung zwischen solchen GmbHs, die entweder zwischen 01.07.2013 und 28.02.2014 mit einem Stammkapital von EUR 10.000,- gegründet wurden (und dieses bis 01.03.2024 behalten dürfen) und jenen, welche die Gründungsprivilegierung in Anspruch nahmen einerseits und jenen Altgesellschaften, welche zwischen 01.04.2004 und 30.06.2013 gegründet wurden andererseits, da letztere weder die Möglichkeit hätten, die Gründungsprivilegierung in Anspruch zu nehmen noch ihr Stammkapital auf EUR 10.000,- herabsetzen dürften.

Die Entscheidung des VfGH (und gegebenenfalls die Reaktion des Gesetzgebers) bleibt abzuwarten.

Lesen Sie die Entscheidung des OGH im Volltext auf Ihrem Portal:

OGH vom 9. Oktober 2014, 6 Ob 111/14p