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WEKA (ffa) | News | 23.02.2015

Rückzahlungsverpflichtung der Gesellschafter wegen Einlagenrückgewähr

Die Finanzierung des Erwerbs von Stammeinlagen mittels Aufnahme eines Darlehens durch typische stille Beteiligung an der GmbH verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der Vertrag zur Errichtung der stillen Gesellschaft ist absolut nichtig.

Geschäftszahl

OGH 05.12.2014, 6 Ob 14/14y

Norm

§§ 82 ff GmbHG, § 916 ABGB, § 187 UGB, § 52 AktG

Leitsatz

Quintessenz: 

Die Finanzierung des Erwerbs von Stammeinlagen mittels Aufnahme eines Darlehens durch typische stille Beteiligung an der GmbH verstößt gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr. Der Vertrag zur Errichtung der stillen Gesellschaft ist absolut nichtig, die Gesellschafter sind rückzahlungsverpflichtet.

OGH: Im vorliegenden Fall wurde ein Vertrag über eine typische stille Beteiligung einer KG an einer GmbH errichtet, wobei ein Teil des eingebrachten Vermögens über das Treuhandkonto eines Rechtsanwalts zur Abschichtung zweier Gesellschafter verwendet wurde.

Nach § 82 Abs 1 GmbHG können Gesellschafter ihre Stammeinlagen nicht rückfordern, wodurch nach herrschender Auffassung nicht nur die Kapitaleinlagen einer Gesellschaft geschützt sondern umfassend eine Vermögensbindung erreicht werden soll. Ein dem § 82 Abs 1 GmbHG widersprechender Vertrag ist absolut nichtig, eine Leistung, die auf einem solchen beruht, rückgabepflichtig.

Normadressaten sind die Gesellschaft und Gesellschafter; Leistungen an Dritte können einem Gesellschafter zuzurechnen sein, wenn diese zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt oder der Dritte eine Stellung einnimmt, die der eines Gesellschafters gleichkommt. Weiters besteht die Rückgabepflicht bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit, insbesondere wenn dem Dritten der Verstoß gegen § 82 GmbHG positiv bekannt ist.

Die Aufnahme eines Kredites durch die Zielgesellschaft – wie sie in casu durch die typische stille Beteiligung erfolgte – zur Finanzierung des Anteilserwerbs des Käufers verstößt, auch über den Umweg einer Treuhandschaft, gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, da damit eine Leistung der GmbH an einen Dritten durch Gewährung eines Darlehens, welches unter Einhaltung des Sorgfaltsmaßstabes einem unbeteiligten Dritten nicht gewährt worden wäre, vorliegt und diese direkt den Gesellschaftern zugute kommt. Die Finanzierung der Abschichtung durch stille Beteiligung war den Gesellschaftern bekannt.

Zweck des Verbotes ist der Gläubigerschutz, demnach darf dieses nicht dadurch umgangen werden, dass ein künftiger Gesellschafter zwischengeschaltet wird, um die Geschäftsanteile zu erwerben. Für die Gesellschaft entstünde ein Schaden durch Rückforderung des Darlehens. Sie hat den Darlehensbetrag in dem Ausmaß, in welchem ihr aus der Zuzählung des Betrags kein Schaden erwachsen ist, zurückzubezahlen und ihre Ersatzansprüche gegenüber den Gesellschaftern geltend zu machen.

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