Dokument-ID: 695011

WEKA (atr) | News | 27.09.2014

Sanktionen für Nichtumstellung auf Namensaktien treten in Kraft

Die mit dem Budget-Begleitgesetz 2014 beschlossenen Sanktionen für Aktionäre, die mit dem Umtausch ihrer Inhaberaktien in Namensaktien säumig sind, treten in Kraft.

Infolge des GesRÄG 2011 mussten Inhaberaktien nichtbörsenotierter Aktiengesellschaften, deren Aktien auch nicht nach der Satzung zum Handel einer Börse erst zugelassen werden sollten, bis 31. Dezember 2013 auf Namensaktien umgestellt werden. Mit Jahresbeginn 2014 kam es zu einer automatischen Umstellung jener Inhaberaktien, die beibehalten wurde, es fehlten aber unmittelbare Sanktionen für Gesellschaften, die keine Umstellung vornahmen.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 wurde diese Gesetzeslücke geschlossen:

  • Gemäß dem neuen § 61 Abs 5 AktG verfallen Dividendenansprüche aus Namensaktien, für die niemand als Aktionär im Aktienbuch eingetragen ist, mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der betreffende Gewinnverwendungsbeschluss gefasst wurde. Dies gilt für Gewinnverwendungsbeschlüsse, die nach dem 30. September 2014 gefasst werden.
  • Ausgegebene Urkunden über Inhaberaktien oder Zwischenscheine, die aufgrund des GesRÄG 2011 unzulässig geworden sind, gelten mit Ablauf des 30. September 2014 als gemäß § 67 für kraftlos erklärt.
  • Vorstandsmitglieder sind nunmehr durch Zwangsstrafen von bis zu EUR 3.600,- zur Befolgung der Bestimmungen des § 61 Abs 1 AktG über die Eintragung von Namensaktien im Aktienbuch anzuhalten.

Die Änderungen treten am 1. Oktober 2014 in Kraft.

Quelle:

BBG 2014