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Dokument-ID: 684544

WEKA (wed) | News | 20.08.2014

Selbstkontrahieren bei Einmann-GmbH

Laut § 18 Abs 5 GmbHG ist das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer nur bei Einhaltung gewisser Vorschriften wirksam. Dies widerspricht der steuerlichen Beachtlichkeit laut § 23 BAO keineswegs.

Geschäftszahl

VwGH 22.05.2014, 2011/15/0003

Norm

§ 18 Abs 5 GmbHG, § 23 BAO

Leitsatz

Quintessenz:

Laut § 18 Abs 5 GmbHG ist das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer nur bei Einhaltung gewisser Vorschriften wirksam. Dies widerspricht der steuerlichen Beachtlichkeit laut § 23 BAO keineswegs. Gleichfalls müssen auch nichtige Rechtsgeschäfte bei der Erhebung der Abgaben berücksichtigt werden, insofern die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen für dessen wirtschaftliches Ergebnis oder Bestand verantwortlich gemacht werden können.

VwGH: Beim Selbstkontrahieren besteht eine der größten Schwierigkeiten in der Feststellung des Sachverhaltes. Daraus ergibt sich, dass bei einer solchen Sachverhaltsfeststellung – möchte man dem Objektivierungserfordernis in irgendeiner Weise Rechnung tragen – der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung eine wesentliche Bedeutung zuzumessen sei. In diesem Zusammenhang ist gem § 18 Abs 5 GmbHG das Selbstkontrahieren bei der Einmann-GmbH durch den einzigen Geschäftsführer nur bei Einhaltung gewisser Vorschriften wirksam und widerspricht der steuerlichen Beachtlichkeit laut § 23 BAO keineswegs. Somit müssen gleichfalls nichtige Rechtsgeschäfte der Erhebung der Abgaben zugrunde gelegt werden, insofern die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.

Sich auf die Erkenntnis des VwGH vom 26. April 2006 (2004/14/0066) berufend, wonach die für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einer GmbH und seinem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer aufgestellten Kriterien ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung gewinnen und lediglich in jenen Fällen zum Tragen kommen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehe, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass sogar einer im Nachhinein abgegebenen Erklärung gegenüber dem Finanzamt eine entscheidende Indizienwirkung zukommen könne. Ob im vorliegenden Fall eine Ausschüttung anzunehmen sei, hänge laut VwGH vor allem von der Ernstlichkeit einer etwaigen Rückzahlungsabsicht der als „Darlehen“ gewährten Geldzuwendungen an die Alleingesellschafter-Geschäftsführerin ab.

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